Die geplante Novellierung des Studentenwerksgesetzes in NRW

Durch das geplante Hochschulzukunftsgesetz soll auch das Studentenwerksgesetz novelliert werden, welches dann Studierendenwerksgesetz heißen soll. NRW-Studentenwerke sowie der deutschlandweite Dachverband kritisieren die Gesetzesnovellierung.

Die geplanten Änderungen im Studentenwerksgesetz

Die Rechtsform und die Aufgaben des Studierendenwerkes werden sich auch nach der geplanten Gesetzesnovellierung nicht wesentlich ändern. Allerdings müssen nach der geplanten Änderung, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie pflegende Studierende berücksichtigt werden.
Ferner konnten Studierendenwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben bislang ohne Genehmigung des Ministeriums Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die geplante Novellierung würde jetzt eine entsprechende Genehmigung durch das Ministerium voraussetzen.

Die bisherigen Organe der Studierendenwerke würden erhalten bleiben, doch würde sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ändern. Statt drei sollen zukünftig vier Studierende und statt einer/einem Bediensteten des Studierendenwerkes zwei im Verwaltungsrat vertreten sein. Die Vertreter aus der Studierendenschaft dürfen nach der geplanten Gesetzesnovellierung allerdings nicht zugleich in einem Angestelltenverhältnis zum Studierendenwerk stehen. Nach der jetzigen Gesetzeslage ist das noch möglich. Des Weiteren müssen nach der geplanten Änderung vier Mitglieder des Verwaltungsrates, der insgesamt aus neun Mitgliedern bestehen würde, Frauen sein. Die Mitglieder aus dem Präsidium bzw. dem Rektorat oder deren Stellvertreter müssen nach der geplanten Novellierung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Bei der Bildung des Verwaltungsrates bliebe es im Wesentlichen beim bisherigen Verfahren. Die vier Mitglieder aus der Studierendenschaft werden durch das Studierendenparlament gewählt. Im Falle, dass kein Studierendenparlament (StuPa) vorhanden oder es dauerhaft beschlussunfähig ist, sieht das geplante Gesetz vor, dass vier Mitglieder des Senats aus der Gruppe der Studierenden an die Stelle der zu wählenden Mitglieder treten.
Auch die Aufgaben des Verwaltungsrates werden sich nach der geplanten Umgestaltung nicht wesentlich ändern. Neu ist, dass die Sitzungen des Verwaltungsrates grundsätzlich öffentlich sein sollen. Personalangelegenheiten werden allerdings weiterhin in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Satzung des Studierendenwerkes kann nach der geplanten Novellierung weitere Tatbestände für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen. Nach der aktuellen Gesetzeslage kann die Satzung des Studierendenwerkes eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder im Verwaltungsrat vorsehen. In der geplanten Novellierung ist diese Möglichkeit ersatzlos gestrichen worden. Im Falle der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers des Studierendenwerkes sieht das geplante Gesetz keine Änderungen vor.

Neu ist die optionale Einrichtung einer Vertreterversammlung, von der sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer beraten lassen könnten. Zu deren Aufgaben sollen insbesondere die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen gehören, die die Stärkung der Kooperation der Studierendenwerke mit den Hochschulen und Kommunen im jeweiligen Einzugsgebiet des Studierendenwerkes betreffen. Des Weiteren sollen Empfehlungen und Stellungnahmen auch zur strategischen Entwicklung des Studierendenwerks abgegeben werden. Die Vertreterversammlung soll aus sachkundigen Mitgliedern bestehen, die zur einen Hälfte vom Studierendenwerk und zur anderen Hälfte von den Hochschulen und Kommunen des Einzugsgebietes benannt werden sollen. Dabei wären vom Studierendenwerk von Amtswegen mindestens die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer und die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person benannt. Alles Nähere zur Vertreterversammlung soll dann die Satzung des Studierendenwerkes regeln, wobei sich die Vertreterversammlung selbst noch eine Geschäftsordnung geben muss und mindestens zweimal im Jahr einberufen werden soll.

Das Ministerium sichert sich in der geplanten Novellierung größere Eingriffsmöglichkeiten in die Organisation der Studierendenwerke zu. Es kann sich nach den geplanten Änderungen jederzeit, auch durch Beauftragte und außerhalb von Maßnahmen der Rechtsaufsicht, über sämtliche Angelegenheiten der Studierendenwerke informieren. Dabei kann das Ministerium an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen, sich alle Akten vorlegen und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen bzw. prüfen lassen.

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