Neues Hochschulrecht in NRW in Kraft getreten

Die Änderungen in der Hochschulorganisation

Die Kompetenzen des Senates, des Hochschulrates und des Rektorates werden durch das neue Hochschulgesetz zum Teil geändert bzw. neu zugewiesen. Zunächst gehen Kompetenzen wieder an das Ministerium zurück. Im Falle der an den Hochschulen verbliebenen Kompetenzen werden die Mitwirkungsrechte des Senates ausgeweitet. Der Senat wirkt stärker in Angelegenheiten der Hochschulleitung (Rektorat oder Präsidium) mit, wobei das Rektorat für die grundsätzliche Ausrichtung und Steuerung der Hochschule zuständig ist.

Die Mitglieder des Rektorates werden nach dem neuen Hochschulrecht von einer Hochschulwahlversammlung gewählt, welche zur einen Hälfte aus allen Mitgliedern des Senates und zur anderen Hälfte aus allen Mitgliedern des Hochschulrates besteht. Die Stimmen des Senates und des Hochschulrates stehen im gleichwertigen Verhältnis zueinander. Für eine erfolgreiche Wahl bedürfen die Mitglieder des Rektorates sowohl einer Mehrheit in der Hochschulwahlversammlung insgesamt als auch in den jeweiligen Hälften. Die Mitglieder des Rektorates können also weder gegen den Willen des Senates noch gegen den Willen des Hochschulrates gewählt werden. Bisher wurden die Mitglieder des Rektorates vom Hochschulrat gewählt, wobei der Senat die Wahl bestätigen sollte. Allerdings konnte eine fehlende Bestätigung durch den Senat vom Hochschulrat mit qualifizierter Mehrheit ersetzt werden. Die Bezeichnung Rektorat ist im neuen Hochschulgesetz als Regelfall festgelegt worden, allerdings kann anstelle des Rektorates auch ein Präsidium und anstelle einer Rektorin bzw. eines Rektors auch eine Präsidentin bzw. ein Präsident treten. Im bisherigen Hochschulfreiheitsgesetz von 2007 waren die entsprechenden Regelungen zum Präsidium bzw. Rektorat genau umgekehrt. Der Hochschulrat bekommt mehr Kompetenzen bei der Kontrolle der Wirtschaftsführung der Hochschule, die ebenfalls eine Aufgabe des Rektorates ist.

Neu ist, dass die Grundordnung der Hochschule als weiteres Gremium eine Hochschulkonferenz vorsehen kann. Deren Mitglieder sind im Falle ihrer Einrichtung jene des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Als weiteres Mitwirkungsrecht ermöglicht das neue Hochschulgesetz eine Mitgliederinitiative sowohl auf Ebene der Hochschule als auch auf Ebene der Fachbereiche. Ist eine Mitgliederinitiative erfolgreich, muss das zuständige Organ bzw. Gremium der Hochschule oder eines Fachbereiches in einer bestimmten Angelegenheit beraten und entscheiden. Dies ist der Fall, wenn sie entweder von vier Prozent aller Mitglieder oder von drei Prozent aller Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden einer Hochschule oder eines Fachbereiches unterstützt wird. Die Regelungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen wurden verschärft. Alle Organe bzw. Gremien der Hochschule und der Fachbereiche sollen geschlechtsparitätisch besetzt werden. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Fällen zulässig. Auf der Ebene der Fachbereiche müssen nach dem neuen Hochschulrecht ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden, wobei für mehrere Fachbereiche auch eine gemeinsame bestellt werden kann. Bisher gab es nur eine Gleichstellungsbeauftragte für die ganze Hochschule.

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