Zweitwohnungssteuer für Studierende ist rechtens, politisch jedoch umstritten

Hintergrund

– Foto: mw

Die Stadt Wuppertal erhebt seit dem 01.01.2006 für das Innehaben einer Zweitwohnung eine sogenannte „Zweitwohnungssteuer“. Diese Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der zu zahlenden jährlichen Kaltmiete und wird Vierteljährlich eingezogen. Beträgt die Nettokaltmiete 100 EURO pro Monat, beträgt die für ein Jahr zu zahlende Zweitwohnungssteuer 120 EURO, was Vierteljährlich einen zu zahlenden Betrag von 30 EURO ausmacht. Von dieser Zweitwohnungssteuer sind Studierende, die ihren ersten Wohnsitz noch bei den Eltern und in Wuppertal ihren Zweitwohnsitz haben, nicht ausgenommen. Sie müssen uneingeschränkt Zweitwohnungssteuer zahlen. Das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Bergischen Universität Wuppertal beschloss am 26.06.2006 gegen die Zweitwohnungssteuer gerichtlich vorzugehen. Der AStA leitete daraufhin mit Hilfe eines Musterklägers ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Verfahren ein. Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom 17.09.2008 und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes in Münster vom 24.09.2009 wurde dieses Verfahren beendet. Grundsätzliches Ergebnis dieser juristischen Auseinandersetzung war, dass das Erheben einer Zweitwohnungssteuer (auch Zweitwohnsitzsteuer) von Studierenden grundsätzlich zulässig ist, die Stadt jedoch für Studierende, etwa Empfänger von BAföG, Ausnahmen oder Befreiungen von dieser Steuer vorsehen kann. Der Weg durch die Instanzen und die Entscheidungen der Gerichte (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht NRW) sollen hier nachfolgend wiedergegeben werden.

Die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zunächst Erfolg. Das Gericht entschied am 19.11.2007: Das Erheben einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden ist grundsätzlich unzulässig. Das Innehaben einer Zweitwohnung setzt auch das tatsächliche Innehaben einer Erstwohnung voraus. In der Regel verfügen die Studierenden nicht vollständig über eine Erstwohnung, sondern nur über ein Zimmer bei ihren Eltern. Daher kann bei ihnen auch nicht von dem Innehaben einer Erstwohnung ausgegangen werden. Damit lässt sich auch keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für das Innehaben einer Zweitwohnung herleiten, die Voraussetzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz (GG) wäre. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht und dafür in einem ausgesuchten Wuppertaler Verfahren die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Bisher gab es noch keine bundeseinheitliche Entscheidung. Auf der Ebene der Länder urteilten die Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich. Einige urteilten, dass eine Zweitwohnungssteuer für Studierende unzulässig, andere wiederum das eine Zweitwohnungssteuer für Studierende zulässig sei. Klarheit konnte hier nur das Bundesverwaltungsgericht schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht:
Zweitwohnungssteuer für Studierende ist zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 17.09.2008: Das Erheben einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden ist grundsätzlich zulässig. Für den steuerlichen Wohnungsbegriff kommt es nicht darauf an, ob die oder der Studierende nur ein Zimmer bei den Eltern hat oder selbst über eine Erstwohnung verfügt. Für das Erheben einer Zweitwohnungssteuer kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Die ist regelmäßig der Fall, wenn eine Studierende oder ein Studierender die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erkläre die oder der betroffene Studierende, dass sie oder er die Erstwohnung vorwiegend nutzen würde. Wird mit dem Innehaben der Erstwohnung das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ befriedigt, stellt das Innehaben einer Zweitwohnung einen zusätzlichen Aufwand dar. Dieser indiziert typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zweitwohnung von der oder dem betroffenen Studierenden selbst finanziert wird, wie hoch der finanzielle Aufwand für die Zweitwohnung oder wie hoch das Einkommen der oder des betroffenen Studierenden ist. Es handelt sich bei der Aufwandssteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2a GG nicht um eine Luxussteuer. Es kommt bei der Aufwandssteuer nur auf die Tatsache an, dass mit dem Innehaben einer Zweitwohnung überhaupt ein zusätzlicher finanzieller Aufwand betrieben wird. Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass die oder der betroffene Studierende über den Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder diesen nur als Besitzdienerin oder Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur um ein Zimmer bzw. ein Kinderzimmer oder gar nur um eine Mitwohnmöglichkeit handelt. Selbst wenn der Wohnraum in der elterlichen Wohnung ein Teil der Unterhaltsleistungen der Eltern gegenüber der oder des betroffenen Studierenden darstellt, ist der Aufwandstatbestand erfüllt.
Für den steuerrechtlichen Wohnungsbegriff ist die Wohnung als Ganzes maßgeblich und nicht bloß das Kinderzimmer bei den Eltern. Tatsächlich nutzt die oder der betroffene Studierende, wenn auch mit Einschränkungen, nicht ausschließlich nur ihr oder sein Zimmer sondern die ganze elterliche Wohnung. Melderechtlich kommt es nur darauf an, dass die oder der betroffene Studierende formal Inhaberin oder Inhaber der Erstwohnung ist und nicht, ob sie materiell Inhaberin oder Inhaber dieser Erstwohnung ist. Auch soziale Gründe können nicht gegen die Zweitwohnungssteuer für Studierende aufgeführt werden, da diese Steuer einen Lenkungszweck verfolgt, der die betroffenen Studierenden veranlassen soll ihren Erstwohnsitz an ihrem Studienort anzumelden. Diesem Lenkungszweck steht bundesrechtlich nichts entgegen. Durch das Ummelden des Wohnsitzes kann die Zweitwohnungssteuer vermieden werden. Nur in Fällen einer unausweichlichen Härte sieht das Verwaltungsrecht die Stundung von Abgaben vor, was auch im Falle einer Zweitwohnungssteuer für Studierende der Fall sein kann. Eine Sache hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Studierenden entschieden: Im Falle von BAföG-Bezieherinnen der -Beziehern können die Satzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Befreiungstatbestände für Studierende vorsehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2007 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Zweitwohnungssteuer an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Februar 2009 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf dann erneut über die Zweitwohnungssteuer für Studierende und dieses Mal im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Stadt Wuppertal: „Das Erheben einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden ist zulässig“. In der Musterklage der Studierendenschaft der Bergischen Universität Wuppertal gegen die Zweitwohnungssteuer der Stadt Wuppertal wurde die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.11.2007 zugelassen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zweitwohnsitzsteuer für Studierende
Bundesrechtlich ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes klargestellt: Studierende können grundsätzlich zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Die Zweitwohnungssteuersatzungen können Befreiungstatbestände für Studierende vorsehen, die Bezieherinnen oder Bezieher von BAföG sind. Für das Land Nordrhein-Westfalen blieb mit dieser Entscheidung offen, ob landesrechtliche Bestimmungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden entgegenstehen. Auch knüpfte die Zweitwohnungssteuer der Stadt Wuppertal zunächst an § 49 der Landesbauordnung an, wonach ein Zimmer keine Wohnung ist und damit der Wohnungsbegriff im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung für viele Studierende im Falle der Erstwohnung oder im Falle eines Studierendenwohnheims nicht erfüllt wird. Die Stadt Wuppertal korrigierte alle Mängel der Zweitwohnungssteuersatzung rückwirkend. Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte in seinem Urteil vom 24.09.2009 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 uneingeschränkt und führte aus, dass auch landesrechtliche Bestimmungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegenstehen. Auch die rückwirkende Korrektur der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar. Für den steuerrechtlichen Wohnbegriff ist nur das formale Innehaben einer Erstwohnung und einer weiteren Wohnung entscheidend. Daher stellt die nachträgliche Klarstellung der Zweitwohnungssteuersatzung keine rückwirkende Änderung der Norm dar. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn rückwirkend der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert worden wäre, obwohl sie formal bisher nicht steuerpflichtig gewesen sind. Das war jedoch im Falle der Studierenden nicht der Fall.

Schlusswort
Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zur Zweitwohnungssteuer für Studierende wurde nach reiflicher Prüfung nicht erwogen, da die Erfolgsaussichten zu gering gewesen wären. In einigen wesentlichen Punkten hat das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren, anderen Verfahren zur Zweitwohnungssteuer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Politisch bleibt die Zweitwohnungssteuer für Studierende umstritten, auch innerhalb der Studierendenschaft. Für die Studierendenschaft kann nur das Studierendenparlament (StuPa) grundsätzlich klären und entscheiden, ob zumindest politisch weiter gegen die Zweitwohnungssteuer vorgegangen werden soll. Eine entsprechende Entscheidung sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtung des Meinungsbildes der Studierendenschaft getroffen werden. Auszuführen hat diese Entscheidung dann der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). Eine andere Frage ist natürlich auch der politische und rechtliche Spielraum der Stadt Wuppertal. Die Stadt ist hoch verschuldet und steht unter Landesaufsicht. Aufgrund ihrer hohen Verschuldung kann sie bestimmte Entscheidungen sowohl politisch als auch rechtlich nicht treffen. Politisch wäre es sicherlich klüger andere Anreize für Studierende zu schaffen, ihren ersten Wohnsitz nach Wuppertal zu verlegen als eine Zweitwohnungssteuer. Doch aufgrund der Landesauflagen wegen der hohen Verschuldung der Stadt könnte eine Abschaffung der Zweitwohnungssteuer für Studierende oder die Schaffung von Befreiungstatbeständen für Studierende landesrechtlich unzulässig sein. In diesem Fall müsste sich die Politik gegen die Zweitwohnungssteuer für Studierende zunächst gegen das Land und nicht gegen die Stadt richten. In allen anderen Fällen sollte natürlich eine politische Übereinkunft mit der Stadt Wuppertal gesucht werden. Vor 5 Jahren hat das Studierendenparlament der Studierendenschaft der Bergischen Universität Wuppertal entschieden gegen die Zweitwohnungssteuer für Studierende der Stadt Wuppertal juristisch vorzugehen. Jetzt können das Studierendenparlament und die zur Wahl des Studierendenparlaments (27.06. bis 01.07.2011) antretenden Listen entscheiden, ob politisch gegen die Zweitwohnungssteuer für Studierende vorgegangen werden soll und wenn ja, in welcher Form. »schwarz«

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er unter anderem Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht und Musterkläger der Studierendenschaft der Bergischen Universität Wuppertal hat Andreas Schwarz das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Zweitwohnungssteuer der Stadt Wuppertal für Studierende maßgeblich betreut. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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  1. Richard Ebersbach

    Zu dieser ausführlichen und übersichtlichen Darstellung des Problems und der Rechtsprechung kann ich den Autor nur beglückwünschen! Es wäre wünschenswert, wenn sich andere Seiten, die sich mit dem Problem befassen, diese – für Studenten freilich negative – Entscheidung des BVerwG zumindest erwähnten, anstatt den Eindruck zu erwecken, daß es nur eines begründeten Antrags bedürfte, um von der Zweitwohnungssteuer als Student befreit zu werden.
    Mir hat als Vater eines in einem anderen Bundesland betroffenen Studenten diese Darstellung sehr geholfen!

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