Neues Hochschulrecht in NRW in Kraft getreten

Die Organisation des Studienwesens nach dem neuen Hochschulrecht

Das neue Hochschulgesetz führt zu Änderungen im Studienwesen, in dem es die Mitwirkungs- und Teilhaberechte von Studierenden stärkt. Die Hochschulen sollen die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums ausdrücklich als Alternative zum bisherigen Vollzeitstudium vorsehen. Mit der Möglichkeit eines Teilzeitstudiums soll vor allem berufstätigen Studierenden oder solchen, die aufgrund anderer Gründe zeitlich eingeschränkt sind, ein Studium ermöglicht werden. Zusätzlich sollen die Hochschulen auch ergänzende Online-Lehrangebote schaffen. Schon aufgrund der bisher im Hochschulgesetz festgelegten Freiheit des Studiums war die Anwesenheitspflicht von Studierenden bei Lehrveranstaltungen, wenn sie nicht aus Gründen der Prüfungsorganisation notwendig war, umstritten. Nach dem neuen Hochschulrecht besteht grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen mehr. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen Langzeitstudierende zu exmatrikulieren wurde in der vom Landtag beschlossenen Fassung des Hochschulgesetzes ersatzlos gestrichen. Allerdings kann die Hochschule zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule in ihrer Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Immatrikulation an einem Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.

Bei der Organisation der Studiengänge können Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Rahmen eines Studienbeirats auf Fachbereichsebene mitwirken. Dieser setzt sich zur einen Hälfte aus einer bzw. einem Beauftragten des Fachbereiches für Studienorganisation sowie aus Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zusammen, insoweit sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern der Gruppe der Studierenden. Beide Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Wenn die Doktorandinnen und Doktoranden im Fachbereichsrat eine eigene Gruppe bilden, was die Grundordnung nach dem neuen Hochschulrecht vorsehen kann, können auch diese, insoweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, anstelle von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Mitglied im Studienbeirat werden. Den Vorsitz im Studienbeirat soll die oder der Beauftragte des Fachbereiches für Aufgaben im Bereich der Studienorganisation, Studienplanung und berufspraktischen Tätigkeiten ausüben. Diese bzw. dieser Beauftragte muss ein Mitglied des Fachbereichs sein. Die Aufgabe des Studienbeirats ist es die Dekanin bzw. den Dekan und den Fachbereichsrat in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre zu beraten. Auch beim Erlass oder der Änderung von Prüfungsordnungen berät der Studienbeirat den Fachbereichsrat, der die Prüfungsordnungen beschließt und die Dekanin oder den Dekan, der im Rahmen seiner Aufgaben daran mitwirkt.

Ebenfalls gestärkt sind die Kooperationsmöglichkeiten von Universitäten und Fachhochschulen im Falle der Promotion. Universitäten und Fachhochschulen sollen in Angelegenheiten der Promotion kooperieren und Partnerschaften bilden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen können ebenfalls als Gutachter an einer Promotion mitwirken, wenn sie Studierende von Fachhochschulen betreuen, die an der mit der Fachhochschule kooperierenden Universität promovieren.

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