Status Studentische Hilfskraft!

Alles was ihr wissen solltet

Wer sich bereits früher ein wenig mit dem AStA beschäftigt hat, wird wissen, dass es mal ein Referat „Soziales, Arbeit und Familie“ gegeben hat. Die Aufgabengebiete sind hinsichtlich des Namens recht klar formuliert. Euer jetziger AStA hat die ursprüngliche Gliederung (Soziales, Ökologie, Mobilität, …) unter einem Punkt zusammengefasst und spricht jetzt von einem „Service Referat“. Was sich hinter dem Wort „Service“ verbirgt, wird vielleicht nicht auf den ersten Blick deutlich, ist aber genauso wörtlich zu nehmen.

Allerdings haben sich die Personen, die hinter diesem Referat stecken, längst ihren jeweiligen Interessen und Aufgabengebieten gewidmet, und zumindest innerhalb verhält es sich zu Teilen nach der alten Gliederung (Soziales, Ökologie, Mobilität, …).

Es ist nun inzwischen wieder einige Zeit vergangen seit sich eine Person mit dem Thema „Hilfskräfte (HK) (studentische/wissenschaftliche) – Arbeitsrecht, Arbeitssituation, Bezahlung“ auseinander gesetzt hat. Die Thematik ist aber weiterhin aktuell und nach wie vor wissen viele nichts über die möglichen Probleme und dem ggf. nötigen Handlungsbedarf.

„Something is rotten in the state of Denmark“

Hamlet hätte es vielleicht anders ausgedrückt und tatsächlich ist die Frage, ob es ein Problem gibt, hinreichend komplex genug, dass man sich bereits seit Jahren darüber streitet, und wahrscheinlich dauert es noch einige Zeit, bis sich Betroffene und Beteiligte geeinigt haben – wobei sich die Streitigkeiten eher zwischen den Studierenden über das Für und Wider abspielen als zwischen dem Land und den Studierenden.
Die Gewerkschaften versuchen schon seit langem Verhandlungen für gerechtere und bessere Arbeitsbedingungen der Studierenden aufzunehmen. Ohne die breite Unterstützung dieser waren diese Versuche aber bisher nicht von Erfolg gekrönt.

Wenn du dich als Hilfskraft jemals gefragt hast, ob du ggf. auch einen Anspruch auf Urlaub hast, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch auf dich zutrifft oder an wen du dich wenden kannst, wenn Streitigkeiten aufkommen oder unzumutbare Arbeitsbedingungen dir das Leben an deinem Arbeitsplatz schwer machen, dann hast du die Probleme bereits erkannt.
Letztendlich sind die Themen „Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung“ geltendes Recht und auch du wirst von diesem Recht berücksichtigt, wobei der Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz und die Entgeltfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt wird.

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
„Der Urlaubsanspruch gilt für Teilzeitbeschäftigte nur anteilig. Wer beispielsweise regulär an zwei Tagen der Woche arbeitet, hat Anspruch auf acht Urlaubstage im Kalenderjahr (2 Arbeitstage pro Woche x 4 Wochen Urlaubsanspruch = 8 Urlaubstage). Sollte man weniger als ein halbes Jahr beschäftigt sein, so steht einem je Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs zu. Erfolgt die Beschäftigung in diesem Fall nur für beispielsweise ein Vierteljahr, so verbleiben insgesamt zwei Urlaubstage (2 Arbeitstage pro Woche x 4 Wochen Urlaubsanspruch x 3 Beschäftigungsmonate/ 12 = 2 Urlaubstage). Nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem halben Jahr besteht der volle Urlaubsanspruch. Wer jedoch in der ersten Jahreshälfte aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, hat für dieses Jahr nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.“
Ratgeber „Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen“ – S.26

Doch wie äußern sich die noch undeutlichen Probleme?

In der Praxis sieht es in der Regel so aus, dass Hilfskräfte ihre Arbeitszeit frei einteilen können oder wie in anderen Fällen die Zeiten auf bestimmte Tage festgelegt werden – oft allerdings nicht vertraglich! Zunächst als flexibel und/oder ggf. sogar als Vorteil angesehen, kann sich eine solche Situation als prekär herausstellen, wenn z.B. die vereinbarte Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Es ist bereits vorgekommen, dass die für diesen Tag angedachte und vereinbarte Arbeitszeit explizit nachgeholt werden musste. Im §2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist aber festgehalten, dass der oder die ArbeitgeberIn den Lohn bzw. das Gehalt fortzuzahlen hat, welches für einen regulären Werktag von dir verdient worden wäre.
Für dich bedeutet dies, dass du für diesen Tag dein Geld bekommst, auch wenn du nicht gearbeitet hast – was natürlich auch geschieht; die Arbeitszeit aber wird eben in diesem Sinne angerechnet, auch wenn sie nicht wirklich geleistet wurde.
Durch die flexible Einteilung ist zudem nicht einfach zu bestimmen, wie viel oder ob Urlaubsanspruch besteht.
Wie dieser im individuellen Fall aussieht darf ich nicht mit Sicherheit wiedergeben, da ich keine Rechtsberatung durchführen darf. Dafür bitte ich dich, entsprechend Kontakt mit der Rechtsberatung deines Vertrauens aufzunehmen.

Gleiches gilt natürlich im Krankheitsfall. Hier gilt wie für jede/n ArbeiternehmerIn die Meldepflicht – die nicht die Art der Krankheit beinhalten muss (es darf auch nicht danach gefragt werden) – und entsprechend eine ärztliche Krankmeldung (Attest) ab dem 3. Tag.

Ein weiteres Problem der Flexibilität – und des nicht-Stempelns – ist, dass schnell Überstunden entstehen können, die weder besonders vergütet noch registriert werden. Glücklich kannst du dich schätzen, wenn du diese verrechnen kannst. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass du ab 6 Stunden Arbeit einen gesetzlichen Anspruch auf eine 30 minütige Pause hast und nicht länger als 10 Stunden an einem Tag arbeiten darfst – unter gar keinen Umständen.

Des Weiteren wird die Beschäftigung bzw. werden die Aufgabengebiete in der Regel nichtvertraglich festgehalten, was zur Folge hat, dass Hilfskräfte auch als solche im wörtlichen Sinne eingesetzt werden. Dabei gibt es gerade in diesem Bereich den Bedarf der Unterscheidung:

„[…] das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Beschäftigte nicht alleine wegen des Status des Studierenden als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt werden dürfen. Vielmehr muss sich dies auch in entsprechenden, wissenschaftsnahen Arbeitsinhalten widerspiegeln. Wenn sie jedoch die selben Arbeiten verrichten, die üblicher Weise von regulären Tarifbeschäftigten ausgeübt werden, dann haben sie auch Anspruch auf tarifliche Bezahlung (BAG 8.6.2005, 4 AZR 396/04)“
Ratgeber „Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen“ – S.14

Das Problem ist, das sich Studierende oft in einem Stadium zwischen wissenschaftsnahen und wissenschaftsfernen – verwaltungstechnischen, service-technischen (ZIM), … –Tätigkeitsbereichen wiederfinden. Manche mögen vielleicht glauben, dass eine Hilfskrafttätigkeit das Kopieren, … etc. (Bürotätigkeiten) als Aufgaben beinhaltet. Denen möchte ich aber nahe legen, dass die Bezeichnung „wissenschaftliche Hilfskraft“ womöglich etwas mit Wissenschaft zu tun hat. Das Wort Wissenschaft rührt aber nicht daher, dass für einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin gearbeitet wird.
Die Argumentation für die SHKs, die studentischen Hilfskräfte, wäre da schon eine etwas schwierigere.
Trotz alledem kann eine unklare Formulierung der Tätigkeitsbereiche dazu führen, dass Studierende für alles Mögliche eingesetzt werden und gerade in diesem relativ großen Spektrum des Möglichen stellt sich die Frage, ob nicht in einem Bereich gearbeitet wird, der laut des Arbeitsgerichtes nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L) bezahlt werden müsste – was wesentlich mehr wäre als Studierende jetzt bekommen. Davon abgesehen, dass die Tätigkeit ggf. auch eine unzumutbare darstellt.

Mit diesen vorangegangen Sätzen kommt ein neues Problem ans Licht.
Die Bezahlung der Studierenden ist schon NRW-weit an den Universitäten unterschiedlich. An den Fachhochschulen sieht es sogar wesentlich schlechter aus.

Ein weiteres Problem stellen unzumutbare Arbeitsbedingungen dar.
Oft kommt es vor, dass Studierende Vorgesetzte/n und PrüferIn in einer Person vorfinden. Die Vermeidung jeglicher Konflikte stellt die Studierenden nicht selten vor eine unlösbare Aufgabe, so dass im schlimmsten Falle das Bestehen einer Leistung/Prüfung gefährdet wird.
Es gibt theoretisch keine Instanz, die sich für die Belange der studentischen Beschäftigten – unter anderem in solchen Situationen – einsetzt. Was in Betrieben (Privatwirtschaft) der Betriebsrat ist, ist im öffentlichen Dienst der Personalrat oder die Personalvertretung (PR). Dieser ist zwar längst nicht so mächtig wie der Betriebsrat – dies aber nur am Rande –, die Funktion ist dennoch im Prinzip dieselbe. Seit Juli 2011 werden zumindest die WHFs (wissenschaftliche Hilfskraft mit einem Fachhochschul-, Bachelor oder einem Masterabschluss eines nicht akkreditierten Hochschulstudiengangs), WHKs (wissenschaftliche Hilfskraft mit einem Magister-, Diplom- oder akkreditierten Masterabschluss) und Lehrbeauftragten mit min. 4 WS vom PR der wissenschaftlichen und künstlerischen Beschäftigten vertreten. Was das für diese Gruppen bedeutet, wird in einem gesonderten Artikel vorgestellt.
Für die SHKs bleibt weiterhin das Problem, das sie auf sich allein gestellt sind. Sie werden von keinem Personalrat vertreten.
Die Kontrolle über gerechtere Bezahlung, Einhaltung geltender Rechte und Konfliktlösung muss von den Studierenden selbst geleistet werden.
Dafür musst du keiner Gewerkschaft beitreten, aber eine Organisation wäre dafür nötig. Dieser Artikel ist ein Aufruf, eine Information, ein Anstoß. Ich selbst arbeite mich im Rahmen meines Referats auch erst in diese Thematik ein, verfolge eine Entwicklung stetig weiter, werde dich in Zukunft über die Unternehmungen des LASS (Landesausschuss Studentinnen und Studenten) bzgl. einer Tarifinitiative, welche letztes Jahr gegründet wurde, informieren.
Bis dahin empfehle ich dir den GEW Ratgeber „Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen“, den es bei uns im AStA oder auch im Internet gibt und wünsche ein frohes und erfolgreiches Jahr.

Gastautor: Malte Hermsen – »malte«

Malte Hermsen

Malte Hermsen absolviert derzeit ein Master-Studium in Informationstechnologie an der Bergischen Universität Wuppertal und ein Bachelor-Studium in Psychologie an der Fern-Universität in Hagen.
Er ist unter anderem seit 2010 ehrenamtlich im AStA tätig und hatte in der letzten Legislaturperiode 2010/2011 des Studierendenparlamentes einen Sitz für die Liste „Bündnis Freibeuter und Grüne“ inne. Seine Aufgaben im AStA sind schnell mit den Schlagwörtern Soziales und Arbeit (und Familie) umrissen. Darüber hinaus ist er Mitglied in der GEW und engagiert sich auch dort für die Belange der Studierenden.

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