Onlinemedien fallen unter die vom Grundgesetz garantierte Pressefreiheit. Im Rahmen einer Klage der Transparenz- und Rechercheplattform FragDenStaat gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) stellte das Bundesverwaltungsgericht (zur Pressemitteilung) fest:
„Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit.“
In der konkreten Sache – FragDenStaat hatte auf Auskunft zur Nutzung der Spionagesoftware „Pegasus“ geklagt – unterlag die Plattform jedoch. Das Gericht urteilte: „Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können.“
„Mit dem heutigen Urteil hat das antiquierte Presseverständnis von vielen Behörden und Gerichten endlich ein Ende“
Arne Semsrott, Chefredakteur der Transparenz- und Rechercheplattform FragDenStaat, erklärt zum Urteil: „Mit dem heutigen Urteil hat das antiquierte Presseverständnis von vielen Behörden und Gerichten endlich ein Ende. Es war längst überfällig anzuerkennen, dass Online- und Printmedien und ihre Journalist:innen gleiche Rechte besitzen. Damit müssen wir auch keine FragDenStaat-Zeitung mehr drucken. Dass der Bundesnachrichtendienst sich dennoch aus der Affäre ziehen kann und weiter dazu schweigt, ob er die umstrittene Pegasus-Software einsetzt, ist enttäuschend.“
Vergangene Erfahrungen zeigen, dass Gerichte und Behörden Online-Medien immer wieder Auskünfte auf Presseanfragen verweigert oder gar nicht reagiert hatten. Aus diesem Grund hatte FragDenStaat zwischenzeitlich eine Zeitung gedruckt, um als Pressemedium anerkannt zu werden. „Damit ist jetzt Schluss!“, heißt es im Newsletter der Plattform. »red«