Corona-Pandemie: Diese Maßnahmen gelten ab dem 21. Oktober in Wuppertal

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen in Wuppertal hat der Krisenstab weitere Maßnahmen veranlasst und die Kontaktregeln verschärft. Die neuen Regelungen gelten ab dem 21. Oktober 2020.

Die wichtigsten Neuerungen, die aus der Allgemeinverfügung resultieren, fassen die Verantwortlichen der Stadt Wuppertal folgendermaßen zusammen:

  • In den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße „Wall“ besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum grundsätzlich eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
  • Gesellige Veranstaltungen und Feste mit herausragendem Anlass in privaten Räumen sind auf maximal zehn Personen begrenzt. Eine Teilnehmer/-innenliste muss geführt werden. Eine Anmeldung ist NICHT erforderlich. Herausragende Anlässe sind beispielsweise ein wichtiges Jubiläum, ein besonderer (18. ) oder runder (30, 35, 70, …) Geburtstag oder eine Hochzeit. Feiern mit mehr als zehn Menschen sind unzulässig.
  • Das gilt auch für Feiern in öffentlichen Räumen (Gaststätte, Partyraum, etc.).
  • Standesamtliche Trauungen sind bis max. 25 Menschen zulässig. Vor dem Ort der Trauung dürfen sich maximal zehn Personen versammeln. Bei Beerdigungen sind maximal 50 Personen erlaubt. In beiden Fällen ist eine Anmeldung nicht notwendig.
  • In der Öffentlichkeit, in Restaurants, in Geschäften, dürfen sich maximal fünf Menschen oder zwei unterschiedliche Hausgemeinschaften treffen und zusammensetzen.
  • Sport- und Kulturveranstaltungen können nur maximal 100 Zuschauer oder ein Fünftel (20 Prozent) der Kapazität des Veranstaltungsortes zulassen.
  • Grundsätzlich gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Sälen und Hallen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz auch am Platz zu tragen. Das gilt auch für Zuschauer von Sportveranstaltungen, kleinen Aufführungen oder ähnlichem.
  • Martinsumzüge sind nicht gestattet.

Mund-Nase-Bedeckung in Hochschulen verpflichtend

Weiter heißt es in der Verfügung in puncto Hochschulen:

  • „In den Hochschulen, Schulen des Gesundheitswesens, außerschulischen Bildungsangeboten im öffentlichen Dienst und Bibliotheken ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen verpflichtend.“

Alle in der Allgemeinverordnung aufgeführten Maßnahmen gelten vorerst bis zum 2. November 2020. »red«

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