Nach dem Kabinett und dem Bundestag hat kürzlich auch der Bundesrat der Verordnung zu Erleichterungen und Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Diese sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor.
Dazu schreibt die Bundesregierung auf ihrer Webseite: „Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.“
Corona-Pandemie: Welche Erleichterungen gelten für Geimpfte und Genesene?
Folgende Erleichterungen sieht die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor:
- Kontaktbeschränkungen: Diese gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. So werden beispielsweise bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt.
- Ausgangsbeschränkungen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach dem Infektionsschutzgesetz entfällt für Geimpfte und Genesene.
- Negativer Coronatest: Wer Geimpft oder Genesen ist, braucht beispielsweise für den Friseurbesuch, in Geschäften oder den Ausflug in den Zoo kein aktuelles negatives Testergebnis mehr.
- Sport: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
- Quarantäne-Pflichten: Wer Geimpft oder Genesen ist, für die- oder denjenigen gelten die Quarantäne-Pflichten – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland – nicht mehr. Ausnahmen davon bilden Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
- Hygiene und Mund-Nasen-Bedeckung: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
Geimpfte und Genesene müssen entsprechende Nachweise erbringen
Dazu schreibt die Bundesregierung online im Wortlaut:
- „Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.“
- „Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Weitere Informationen sind unter bundesregierung.de und beim Bundesjustizministerium abrufbar. »red«