Hochschulwahlfälschungen: Landesregierung sieht keinen Handlungsbedarf

Landesregierung sieht keinen gesetzlichen Handlungsbedarf im Falle möglicher Hochschulwahlfälschungen

Bei den Wahlen zum Studierendenparlament der Bergischen Universität Wuppertal (BUW) vom 16. bis zum 20. Januar 2017 kam es zu einer Manipulation von Stimmzetteln und damit zu einer Wahlfälschung. Infolge musste die Wahl wiederholt werden. Eine Strafanzeige wegen Wahlfälschung gemäß § 107 des Strafgesetzbuches (StGB) blieb jedoch folgenlos, da unter den Tatbestand der Wahlfälschung gemäß § 108 d StGB ausschließlich Wahlen zum Europäischen Parlament, Bundestag, zu den Volksvertretungen der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die Urwahlen in der Sozialversicherung fallen. Andere öffentlich-rechtliche Gremien, etwa der Hochschulen und der Studierendenschaften, werden nicht erfasst. Auch andere Strafrechtstatbestände, etwa Urkundenfälschung, konnten nicht herangezogen werden, so dass die gefälschte StuPa-Wahl strafrechtlich folgenlos blieb.

Die Kleine Anfrage zu den Vorkommnissen in Wuppertal

Der NRW-Landtagsabgeordnete Dietmar Bell (SPD) stellte aufgrund dieser Vorgänge an die Landesregierung eine Kleine Anfrage:

  • Wusste die Landesregierung von den Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zum Studierendenparlament an der Uni Wuppertal?
  • Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass eine strafrechtliche Sanktionierung von Manipulationen bei Wahlen zu Gremien der studentischen Selbstverwaltung bislang gemäß § 108 StGB nicht vorgesehen ist?
  • Hält die Landesregierung eine strafrechtliche Verfolgung bei versuchten bzw. erfolgten Manipulationen bei Wahlen zu den Studierendenparlamenten für angemessen?
  • Wird sich die Landesregierung im Rahmen einer Bundesrats-Initiative dafür einsetzen, wie dies das Landes-Asten-Treffen NRW fordert, dass der § 108 StGB um den Tatbestand der Wahlfälschung bei Hochschulgremienwahlen ergänzt wird?
  • Beabsichtigt die Landesregierung bei der Novelle des Hochschulgesetzes einen Passus mit aufzunehmen, der den ordnungsgemäßen Ablauf bei Wahlen zu den Hochschulgremien, somit auch beim Studierendenparlament, im Besonderen einfordert und bei Zuwiderhandeln Sanktionen vorbehält?

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage

Mit ihrer Antwort vom 04. Juni 2018 äußerte sich die Landesregierung zu der Kleinen Anfrage. Demnach wurde das Wissenschaftsministerium unter Leitung der damaligen Ministerin Svenja Schulze von den Vorgängen bezüglich der betreffenden StuPa-Wahl an der Bergischen Universität informiert. Dies ergäbe sich aus einem Sichtvermerk vom 02. Februar 2017.

Nach Auffassung der Landesregierung würden vom Straftatbestand der Wahlfälschung grundsätzlich nur Volkswahlen und -abstimmungen, also Stimmabgaben des Volkes in Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte erfasst. Diese Voraussetzungen würden bei Studierendenparlamenten und anderen öffentlich-rechtlicher Gremien bestimmter Einzelgruppen nicht erfüllt sein. Eine Einbeziehung der Hochschulgremien wäre singulär und nicht angemessen. Des Weiteren könnten ggf. andere Straftatbestände, etwa Urkundenfälschung, herangezogen werden. Auch wegen der hohen Strafandrohungen in § 107 a StGB sei eine Beschränkung des Tatbestandes der Wahlfälschung auf Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern und Kommunen sowie der Urwahl in der Sozialversicherung angemessen. Aufgrund der beschränkten Auswirkung einer Gremienwahl an einer Hochschule nur auf ihre Mitglieder sei ein weitgehendes Schutzbedürfnis für Hochschulwahlen nicht gegeben. Die vorhandenen Kontroll- und Schutzmechanismen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten würden ausreichen. Aus diesen Gründen strebe die Landesregierung auch keine Bundesrats-Initiative zur Erweiterung des Straftatbestandes der Wahlfälschung um Hochschulwahlen an.

Da nach Auffassung der Landesregierung keine über das vorhandene Maß hinausgehende Schutzbedürftigkeit der Hochschulwahlen vorliegen würde, sind nach deren Auskunft im Entwurf des geplanten Hochschulgesetzes auch keine Regelungen für eine mögliche Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit von Hochschulwahlfälschungen geplant. Des Weiteren habe der Landesgesetzgeber keine Kompetenz dafür, landesrechtlich den Anwendungsbereich des Wahlstrafrechts gemäß § 108 d StGB um Hochschulwahlen zu erweitern.

Bewertung der Antwort der Landesregierung

Der Gesetzgeber wollte mit dem Strafbestand der Wahlfälschung nur Wahlen mit einem großen TeilnehmerInnenkreis und von staatsrechtlicher Bedeutung erfassen. Soweit kann auch der Argumentation der Landesregierung noch gefolgt werden. Im Falle einer Erweiterung des Straftatbestandes der Wahlfälschung auf andere öffentlich-rechtliche Gremien sollte nach meiner Auffassung ein im Verhältnis zur Bedeutung dieser Wahlen stehendes differenziertes Strafmaß festgelegt werden.

Doch halte ich die Weiteren von der Landesregierung getroffenen Aussagen für nicht ausreichend und angemessen beantwortet. Die Landesregierung vertritt den Standpunkt, dass eine Erweiterung des Tatbestandes der Wahlfälschung auf andere öffentlich-rechtliche Gremien im Verhältnis zu den bereits erfassten Gremien des Staates nicht angemessen wäre. Das ist nach meiner Auffassung sehr einseitig betrachtet, da eine Verhältnismäßigkeit bei der Strafzumessung hergestellt werden könnte. Auf diese Möglichkeit geht die Landesregierung gar nicht ein. Die bisherige Regelung führt zu einer Straffreiheit, was natürlich nicht sinn- und zweckmäßig sein kann.

Es ist offensichtlich, dass – entgegen der Meinung der Landesregierung – die bisherigen Regelungen nicht ausgereicht haben. Im Falle der gefälschten StuPa-Wahl an der Bergischen Universität ist die Position der Landesregierung klar widerlegt.

Tatsächlich hat die Landeslegislative keine Gesetzgebungskompetenz im Strafrecht, auch nicht über das Hochschulrecht. Doch nach meiner Auffassung kann die Fälschung von Wahlen im Bereich der Hochschulen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Des Weiteren ist natürlich auch eine Bundesrats-Initiative im Bereich des Strafrechts möglich. Diese sollte jedoch gut vorbereitet, nicht nur den Hochschulbereich, sondern alle öffentlich-rechtliche Gremien betreffen. Eine nur auf den Hochschulbereich beschränkte Bundesrats-Initiative halte ich ebenfalls nicht für angemessen und ausreichend.

Fazit: Eine Erweiterung des Tatbestandes der Wahlfälschung auf alle öffentlich-rechtlichen Gremien mit einer Staffelung der Strafzumessung im Verhältnis zur Bedeutung und zum Teilnehmerkreis dieser Wahlen halte ich für notwendig, sinnvoll und zweckmäßig. Eine Straffreiheit von Wahlfälschungen bei öffentlich-rechtlichen Gremien, welche bisher nicht vom Strafrecht erfasst werden, halte ich hingegen für nicht weiter vertretbar.

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an verschiedenen Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute führt er Lehraufträge in Astrophysik, Physik, Chemie und Mathematik durch und hält Vorträge zu allen Gebieten der Astronomie und Astrophysik (www.astromare.org). Des Weiteren schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

Anzeige:

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert