Urteil zur Anwesenheitspflicht aus Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof (Oberverwaltungsgericht) von Baden-Württemberg urteilte am 21. November 2017 in einem Normenkontrollverfahren, dass die Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen unwirksam sei. Zunächst wird auf dieses Urteil (Az.: 9 S 1145/16) eingegangen, bevor dessen Übertragbarkeit auf die Hochschulrechtslage in Nordrhein-Westfalen betrachtet wird.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg erklärte am 21. November 2017 die Regelung in der Prüfungsordnung zur Präsenzpflicht für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim für nichtig (unwirksam).

Nach dieser Regelung konnten als Studienleistung auch die Präsenzpflicht sowie eine hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden. Weitere Detailregelungen zur Umsetzung dieser Präsenzpflicht fehlten jedoch in der Prüfungsordnung. So war nicht geregelt, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Studienleistung der Präsenz als „bestanden“ im Sinne der Prüfungsordnung angesehen werden könne. Es fehlten auch Regelungen zu den Rechtsfolgen von Fehlzeiten aus wichtigem Grunde (z.B. Krankheiten) und für welche Lehrveranstaltungen eine Präsenzpflicht konkret gelten sollte.

Gegen die Präsenzpflicht hatte ein Studierender geklagt und Recht bekommen. Zwar sei eine Präsenzpflicht grundsätzlich zulässig, die ihr zugrundeliegenden Regelungen müssen jedoch klar und eindeutig bestimmt sein. Nur so können die Betroffenen die Rechtslage erkennen und die Gerichte in die Lage versetzt werden, die rechtskonforme Anwendung dieser Regelung durch die Hochschulverwaltung zu überprüfen. Die Regelungen der betreffenden Prüfungsordnung waren nicht ausreichend bestimmt, so dass sie vom Verwaltungsgerichtshof per Urteil für Unwirksam erklärt wurden.

Die Folgen des Urteils für die Hochschulen in NRW

Für die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen hat das Urteil keine unmittelbare Auswirkung. In § 64 Absatz 2a des geltenden Hochschulgesetzes – HG NRW ist eindeutig festgelegt: „Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.“ Damit kann eine Rechtskonstellation wie in Baden-Württemberg derzeit nicht vorkommen. Allerdings kann das Urteil Maßstäbe zur Orientierung für den Gesetzgeber in NRW bieten, wenn das Verbot der Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen im Rahmen einer Hochschulgesetznovellierung wieder aufgehoben werden soll.

Das aktuelle Eckpunktepapier zur Novellierung des HG NRW vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen unter Leitung von Ministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen (Parteilos) sieht unter anderem auch die Abschaffung des Verbots zur Präsenzpflicht vor. Eine Präsenzpflicht unter Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes ist nach Auffassung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes möglich und könnte daher entsprechend auch in NRW eingeführt werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine ausreichend hohe Regelungsdichte eines Gesetzestextes, damit für die Betroffenen die Rechtsfolgen klar zu erkennen sind und jede willkürliche Interpretation ausgeschlossen ist.

Anforderungen an einer Präsenzpflicht

Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland legt in Artikel 5 Absatz 3 unter dem Oberbegriff der Wissenschaftsfreiheit die Freiheit von Forschung und Lehre fest. Eine Lern- bzw. Studierfreiheit normiert das Grundgesetz nicht explizit. Dennoch unterliegen auch die Studierenden bestimmten Freiheitsrechten, so der sogenannten Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG.

Eine uneingeschränkte Präsenzpflicht für Studierende könnte sowohl diese Berufsfreiheit als auch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG des Studierenden tangieren. Insgesamt kommt es zu komplexen Grundrechtskonstellationen mit mehreren Grundrechtsträgern (Studierende, Lehrende und Hochschule). Diese muss der Gesetzgeber zunächst angemessen austarieren. Eine Präsenzpflicht für alle Lehrveranstaltungen könnte eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte der Studierenden darstellen, wenn sie sich nicht angemessen rechtfertigen lässt.

Allerdings hat der Gesetzgeber hierfür einen Ermessensspielraum. Wenn dann eine Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen hochschulgesetzlich verankert wird, dann müssen diese Normen und die darauf aufbauenden Regelungen (z.B. die von Prüfungsordnungen) eindeutig und klar bestimmt sein. Es muss eindeutig geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen eine Präsenzpflicht geboten ist.

Die Entscheidung über eine mögliche Präsenzpflicht darf nicht einfach dem Belieben des Hochschullehrers überlassen bleiben. Dieser braucht eine klare gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Hochschulordnung), unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Entscheidung zweckmäßig und zulässig ist. Gerade im Falle der möglichen Einschränkungen der verschiedenen Freiheiten (vor allem der Lehrfreiheit und der Freiheitsrechte des Studierenden) bedarf es ausreichend und eindeutig bestimmter gesetzlicher Grundlagen. Die Möglichkeit von willkürlichen Entscheidungen muss von vornherein ausgeschlossen sein. Doch auch die Rechtsfolgen von Fehlzeiten müssen gesetzlich eindeutig geregelt sein und dürfen nicht dem Ermessen des Hochschullehrers überlassen bleiben.

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von Baden-Württemberg schließt eine Präsenzpflicht grundsätzlich nicht aus, gibt jedoch Maßstäbe für diese vor. In NRW ist derzeit eine Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen grundsätzlich verboten und nur für die explizit im Hochschulgesetz genannten Veranstaltungen zulässig. Gleichwohl darf der Gesetzgeber eine Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen vorsehen, unter der Voraussetzung, dass die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen eindeutig bestimmt sind. Des Weiteren muss diese Präsenzpflicht gegenüber den Freiheitsrechten des Studierenden in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies setzt unter anderem voraus, dass diese Pflicht zweckmäßig und geeignet ist, die Erreichung des Studienziels besonders zu fördern. Letztendlich bleibt die Präsenzpflicht eine politische Frage, welche jedoch unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen zu beantworten ist.

Normenkontrollverfahren

In einem Normenkontrollverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof eines Landes, ob eine unterhalb eines förmlichen Landesgesetzes stehende öffentlich-rechtliche Satzung bzw. Ordnung mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist.

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an verschiedenen Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute führt er Lehraufträge in Astrophysik, Physik, Chemie und Mathematik durch und hält Vorträge zu allen Gebieten der Astronomie und Astrophysik (www.astromare.org). Des Weiteren schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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