Der Referentenentwurf für ein neues Hochschulrecht in NRW

Das bisherige Hochschulrecht

Das Hochschulfreiheitsgesetz stellte eine Zäsur gegenüber dem bis dato gültigen Hochschulrecht dar. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes waren die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch zugleich Einrichtungen des Landes. Damit unterlagen sie neben der Rechtsaufsicht auch einer Fachaufsicht durch das zuständige Ministerium. Entsprechend waren auch die fachlichen Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums in das Hochschulwesen, zum Beispiel bei Personalfragen oder Fragen der Hochschulfinanzierung ausgestaltet. Mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes am 01.01.2007 traten die Hochschulen in NRW in eine neue Form der Selbstständigkeit ein. Nach dem immer noch gültigen Hochschulfreiheitsgesetz werden die Hochschulen zwar vom Land getragen, sind jedoch keine Landeseinrichtungen mehr. Das Personal der Hochschulen steht entsprechend im Dienst der jeweiligen Hochschule und nicht mehr im Dienst des Landes. Zwar gewährleistet das Land weiterhin die Hochschulfinanzierung, doch bewirtschaften die Hochschulen ihre Mittel eigenverantwortlich. Die Einflussmöglichkeiten des Landes bzw. des Ministeriums wurden im Wesentlichen auf die Rechtsaufsicht über die Hochschulen beschränkt.

Der Hochschulrat

Die Fachaufsicht über eine Hochschule und die Dienstaufsicht über die Hochschulleitung (Präsidium oder Rektorat) wurden im Wesentlichen auf ein neues Hochschulorgan, den Hochschulrat übertragen. Dieser besteht nach Maßgabe der Grundordnung der jeweiligen Hochschule aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die Einrichtung des Hochschulrates drängte die Bedeutung des von allen Mitgliedern der Hochschule gewählten Senates in der strategischen Ausrichtung der Hochschule mitzuwirken zurück. Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt, wobei die gewählten Mitglieder des Präsidiums bzw. des Rektorats dann vom Senat bestätigt werden müssen. Allerdings kann der Hochschulrat diese Bestätigung durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit ersetzen. Die Mitglieder des Hochschulrates müssen mindestens zur Hälfte Externe sein, wobei die oder der Vorsitzende des Hochschulrates aus der Gruppe der externen Mitglieder kommen muss. An der Wahl des Hochschulrates wirken durch eine Findungskommission der bisherige Hochschulrat, der Senat der Hochschule und das Ministerium mit gleichen Stimmenanteilen mit. Nach einer erfolgreichen Auswahl werden die Mitglieder des Hochschulrates für eine Amtszeit von fünf Jahren vom Ministerium bestellt.

Die Fachbereichskonferenz

Als zusätzlich neues zentrales Gremium besteht nach dem derzeitigen Hochschulrecht die Möglichkeit eine Fachbereichskonferenz einzurichten, die aus den Dekaninnen und Dekanen der Fachbereiche besteht. Wenn alle Mitglieder des Hochschulrates Externe sind besteht die Pflicht eine Fachbereichskonferenz einzurichten. Durch die Einrichtung einer Fachbereichskonferenz soll die Mitwirkung in Angelegenheiten von Forschung und Lehre durch die entsprechenden Funktionsträger stärker berücksichtigt werden und ein kleiner Ausgleich zur Fachaufsicht durch den Hochschulrat geschaffen werden.

Vereinbarungen zwischen dem Land bzw. Ministerium und der Hochschule

Das Land hat die Möglichkeit durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den einzelnen Hochschulen indirekt fachlichen Einfluss auszuüben und an der strategischen Ausrichtung der jeweiligen Hochschule mitzuwirken. Beteiligt auf Seiten der Hochschule sind in diesem Fall vor allem die Hochschulleitung und der Hochschulrat. Die Aufgaben des Senates sind eher auf die zur Kenntnisnahme oder Bestätigung von entsprechenden Vereinbarungen beschränkt. Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und stellt damit ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen sicher. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen sowie die individuelle Profilbildung der Hochschule abgestimmt. Das Ministerium schließt zwecks Umsetzung dieser strategischen Ziele mit jeder Hochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele ab. Diese Ziel- und Leistungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates und beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts des Landes. Ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen kann entsprechend der Zielerreichung zur Verfügung gestellt und damit von der Erreichung dieser vereinbarten Zielen abhängig gemacht werden.

Der Hochschulentwicklungsplan und Fazit zum bisherigen Hochschulrecht

Ein weiteres Element zur Hochschulsteuerung ist der Hochschulentwicklungsplan. Dieser wird von der Hochschulleitung entworfen und bedarf der Zustimmung des Hochschulrates. Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Steuerung der Hochschule obliegt im Wesentlichen der Hochschulleitung und dem Hochschulrat. Das Ministerium ist in Form einer Kooperationsvereinbarung, den Ziel- und Leistungsvereinbarungen, an der Steuerung des Hochschulwesens beteiligt, ansonsten obliegt dem Ministerium grundsätzlich nur die Rechtsaufsicht über das Hochschulwesen. Der Senat der Hochschule ist zwar beteiligt, doch hauptsächlich um Beschlüsse der Hochschulleitung und des Hochschulrates zu bestätigen oder zur Kenntnis zu nehmen. Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel den Beschluss der Grundordnung oder den weiteren Ordnungen der Hochschule, hat der Senat eine Entscheidungsbefugnis.

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  1. Markus Bunse

    Ein wichtiges Thema. Deshalb sollte man den Sachverhalt auch von allen Seiten betrachten, bevor man sich eine eigene Meinung bildet:

    http://www.nachdenkseiten.de/?p=20014#more-20014

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