Die geplante Novellierung des Studentenwerksgesetzes in NRW

Durch das geplante Hochschulzukunftsgesetz soll auch das Studentenwerksgesetz novelliert werden, welches dann Studierendenwerksgesetz heißen soll. NRW-Studentenwerke sowie der deutschlandweite Dachverband kritisieren die Gesetzesnovellierung.

Die Reaktion der Studenten- bzw. Studierendenwerke

Zahlreiche Verwaltungsräte der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen lehnen die geplante Novellierung des Studentenwerksgesetzes ab und fordern einen Stopp des Verfahrens zur Änderung dieses Gesetzes.
Zunächst wird dem zuständigen Ministerium in den Stellungnahmen der Studierendenwerke eine fehlende Transparenz und Dialogbereitschaft vorgeworfen. Das Ministerium hatte zuvor sowohl mit den Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern als auch mit den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Studierendenwerke gesprochen. Bei diesen Gesprächen wurde von Seiten der Vertreter/innen der Studierendenwerke deutlich gemacht, dass kein Änderungsbedarf an der aktuellen Gesetzeslage bestehe. Trotzdem sei eine Novellierung des Studentenwerksgesetzes vorgesehen. Auch die Stellungnahmen der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer im Vorfeld seien an keiner Stelle berücksichtigt worden. Selbst der Referentenentwurf sei nicht mit den Organen der Studierendenwerke diskutiert worden. Eine in Aussicht gestellte Beteiligung der Studierendenwerke erfolgte nicht.
Die eigentlichen Probleme, etwa die zukünftige Entwicklung der Studierendenwerke und deren Finanzierung, seien nicht behandelt worden. Doch gerade letzteres müsse nach Meinung der Studierendenwerke langfristig gesichert werden, damit sie ihre Aufgaben auch in Zukunft noch effektiv wahrnehmen können.

Unumstritten ist aus Sicht der Studierendenwerke die Umbenennung von Studentenwerk in Studierendenwerk. Das sei Folgerichtig und werde bereits in einigen Fällen auch schon so gehandhabt.
Unklar sei hingegen welche besonderen Bedürfnisse von pflegenden Studierenden die Studierendenwerke konkret berücksichtigen sollen. Unnötig sei zudem ein Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums bei Unternehmensgründungen durch die Studierendenwerke. Im Falle der wenigen negativen Unternehmensgründungen in der Vergangenheit sei das Ministerium informiert gewesen und sei dabei nicht eingeschritten. Die geplante Regelung wäre daher unverhältnismäßig und greife in die Planungssicherheit der Studierendenwerke ein.

Die Aufblähung des Verwaltungsrates sei ebenfalls unnötig. Einen Mehrwert brächten ein zusätzliches Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und eine zusätzliche Bedienstete bzw. ein zusätzlicher Bediensteter nicht. Die bisherige Zusammensetzung mit sieben Mitgliedern habe sich in der Praxis gut eingespielt.
Überzogen sei auch die geplante Regelung, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Rektorat bzw. Präsidium eine Anwesenheitspflicht haben sollen. Das wäre kaum praktikabel und ginge an der Realität vorbei. Im Ergebnis könnte die Hochschulleitung sogar Sitzungen durch Fernbleiben blockieren.
Eine verpflichtende Regelung, wonach der Verwaltungsrat aus vier Frauen bestehen müsse sei ebenfalls nicht zielführend. Entscheidend sei nach Meinung der Verantwortlichen der Studierendenwerke die Qualifikation der Verwaltungsratsmitglieder. Dabei sei eine Verpflichtung zur Hinwirkung auf eine geschlechterparitätische Zusammensetzung ausreichend.
Die Regelung des bisherigen Gesetzes, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten können, zu streichen, führe zur Rechtsunklarheit in dieser Angelegenheit. Eine angemessene Vergütung für eine Verwaltungsratstätigkeit müsse weiterhin möglich sein.

Die grundsätzliche Öffentlichkeit von Sitzungen des Verwaltungsrates sei eine Umkehrung der bisherigen Rechtslage und in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch nicht zweckmäßig. Von den zwölf gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsrates seien vier Personalangelegenheiten und sechs von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das jeweilige Studierendenwerk. In diesen Fällen muss die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen werden. Außerdem sei der Verwaltungsrat das Aufsichts- und Steuerungsgremium eines öffentlichen Unternehmens und kein Parlament.

Die ohnehin nur optional vorgesehene Vertreterversammlung müsse nicht zwingend im Gesetz niedergeschrieben werden. Die Satzung der Studierendenwerke reiche dafür vollkommen aus. Ferner stünden die Studierendenwerke bereits im engen Kontakt zu den jeweiligen Kommunen. Ein eigenes Gremium sei dafür weder notwendig noch praktikabel.

Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Aufgrund der aufgeführten Kritik an der geplanten Novellierung des Studierendenwerksgesetzes fordern die Studierendenwerke in NRW den Stopp des Gesetzgebungsverfahrens. Stattdessen soll erneut in einen Dialog zwischen den Studierendenwerken und dem Ministerium eingetreten werden.

Im Falle des Studierendenwerksgesetzes dürfte – wie auch schon beim Hochschulgesetz – der Referentenentwurf nicht das letzte Wort im Gesetzgebungsverfahren darstellen. »schwarz«

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Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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