Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts in NRW

Mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes am 01.01.2007 traten die Hochschulen in NRW in eine neue Form der Selbstständigkeit ein. Bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes waren die Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch zugleich Einrichtungen des Landes. Damit unterlagen sie neben der Rechtsaufsicht auch einer Fachaufsicht durch das zuständige Ministerium („Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung“). Nach dem immer noch gültigen Hochschulfreiheitsgesetz werden die Hochschulen zwar vom Land getragen, sind jedoch keine Landeseinrichtungen mehr. Das Personal der Hochschulen steht entsprechend im Dienst der jeweiligen Hochschule und nicht mehr im Dienst des Landes.

Die aktuelle Rechtslage

Die Fachaufsicht über eine Hochschule und die Dienstaufsicht über die Hochschulleitung wurden im Wesentlichen auf ein neues Hochschulorgan, den Hochschulrat übertragen. Dieser besteht nach Maßgabe der Grundordnung der jeweiligen Hochschule aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrates, darunter auch der Vorsitzende dieses Organs, müssen externe sein. Die Grundaufgabe des Hochschulrates ist die Aufsicht über Geschäftsführung der Hochschulleitung (Präsidium oder Rektorat) und die Beratung des Präsidiums bzw. des Rektorates. Der Hochschulrat wählt auch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Hochschule und wählt auf ihren oder seinen Vorschlag die weiteren Mitglieder des Rektorates. Darüber hinaus wirkt der Hochschulrat bei grundsätzlichen Entscheidungen und bei der strategischen Ausrichtung der Hochschulen mit. Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land gemäß § 6 des Hochschulgesetzes strategische Ziele und stellt damit ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen sicher. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen sowie die individuelle Profilbildung der Hochschule abgestimmt. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung schließt zwecks Umsetzung dieser strategischen Ziele mit jeder Hochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele ab. Diese Ziel- und Leistungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates und beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts des Landes. Ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen kann entsprechend der Zielerreichung zur Verfügung gestellt und damit von der Erreichung dieser vereinbarten Zielen abhängig gemacht werden. Insgesamt sind die direkten fachlichen Eingriffsmöglichkeiten des Landes auf die Hochschulen zugunsten ihrer weitgehenden Autonomie durch das Hochschulfreiheitsgesetz eingeschränkt worden. Dem Hochschulrat und den anderen Organen der Hochschule obliegen nun weitgehend alle fachlichen Entscheidungen die zuvor das Land getroffen hat. An der Wahl des Hochschulrates wirken durch eine Findungskommission der bisherige Hochschulrat, der Senat der Hochschule und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung mit gleichen Stimmenanteilen mit. Nach einer erfolgreichen Auswahl werden die Mitglieder des Hochschulrates für eine Amtszeit von fünf Jahren vom Ministerium bestellt. Die / der vom Hochschulrat gewählte Rektorin / Rektor bedarf wiederum der Bestätigung des Senates der Hochschule, der auch in anderen Fällen an den Entscheidungen des Hochschulrates partizipiert. Auf diese Weise sollen die Mitglieder der Hochschule in angemessener Weise mitwirken können. Im Falle der Wahl des Hochschulrates sollen durch die Findungskommission alle drei wichtigen Akteure, nämlich der Hochschulrat selbst, die Mitglieder der Hochschule durch den Senat und das Land durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung an der grundsätzlichen strategischen Ausrichtung der Hochschule beteiligt werden. Auch im Hochschulgesetz selbst macht sich erweiterte Autonomie der Hochschulen deutlich bemerkbar. Viele Detailregelungen werden jetzt nicht mehr im Hochschulgesetz selbst vorgegeben sondern den Hochschulen durch ihre Satzungen und Ordnungen selbst zur Regulierung überlassen. So hat das Hochschulfreiheitsgesetz aktuell 83 Paragraphen, im Gesetz zuvor waren es noch 127 Paragraphen.

Die geplante Weiterentwicklung des Hochschulrechtes

Die rot-grüne Landesregierung überprüft zurzeit unter Beteiligung der betroffenen Hochschulen und der Gesellschaft das bisherige Hochschulrecht und möchte es weiterentwickeln. Konkret soll zum WS 2014/15 ein neues Hochschulgesetz in Kraft treten. Auch in diesem soll die weitgehende Selbstständigkeit der Hochschulen grundsätzlich erhalten bleiben. Allerdings möchte das Land das Verhältnis zu den Hochschulen neu austarieren und in einigen Bereichen wieder selbst die Verantwortung übernehmen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat am 21.11.2012 ein Eckpunktepapier zum Entwurf eines neuen Hochschulgesetzes vorgelegt. Neben ihren Kernaufgaben von Forschung und Lehre sollen die Hochschulen zukünftig stärker die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten und die Vielfalt ihrer Mitglieder berücksichtigen. Besonders aktuell: Das neue Hochschulgesetz soll auch die Implementierung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gewährleisten. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung soll künftig eine für die gesamte Hochschullandschaft in NRW verbindliche, strategische Planung des Landes vorlegen (Landeshochschulentwicklungsplan). Die Eckpunkte zu diesem Landesentwicklungsplan sollen in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben und vom Landtag beschlossen werden. Die Hochschulfinanzierung soll in Richtung einer strategischen Budgetierung entwickelt und durch Experimentierklauseln erweitert werden. Ferner ist vorgesehen das Akkreditierungssystem auf eine rechtlich tragfähige Grundlage zu stellen. Das bisherige System der Akkreditierung ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, das wohl in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sein Urteil darüber fällen wird. Es wird erwartet, dass das bisherige System gekippt wird. Es fehlt ein Verfahrensgesetz zur Akkreditierung. Der Gesetzgeber hat das Akkreditierungsverfahren bisher nicht ausreichend gesetzlich geregelt. Dieses gerät im Ergebnis auch in Konflikt mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz). Das zukünftige Hochschulgesetz soll auch Regeln zur Sicherung der guten Arbeitsbedingungen von wissenschaftlichen, nichtwissenschaftlichen und studentischen Mitarbeitern enthalten. Neben diesen grundlegenden Dingen soll es auch zu Änderungen in der Verteilung der Aufgaben und Befugnisse der Hochschulorgane kommen. Die Hochschulleitung, also die Mitglieder des Präsidiums oder des Rektorates, sollen wieder vom Senat gewählt werden. Allerdings soll der Hochschulrat weiterhin dabei mitwirken können. Dienstvorgesetzter der Hochschulleitung soll wieder das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und nicht mehr der Hochschulrat sein. Für den Senat sieht das Eckpunktepapier eine grundsätzliche viertelparitätische Zusammensetzung vor. D.h. alle Mitgliedsgruppen der Hochschule (Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer; wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter; nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter; Studierende) sollen grundsätzlich zu gleichen Teilen vertreten sein. In einem abgeschlossen Katalog sollen die Tatbestände hochschulgesetzlich festgelegt werden, in denen aufgrund der Freiheit von Forschung und Lehre die Professorinnen und Professoren eine Mehrheit der Stimmen haben müssen. Der Hochschulrat wird nach dem Eckpunktepapier hauptsächlich in Richtung Aufsicht und Beratung der Hochschulleitung ausgerichtet sein, ohne dabei dienstrechtliche Funktionen wahrzunehmen. Einmal im Jahr soll der Hochschulrat, dessen Mitglieder zu 40 % Frauen sein sollen, Vertreter der Hochschule und der Studierendenschaft informieren. Des Weiteren ist im künftigen Hochschulgesetz eine Hochschulkonferenz aus Vertretern aller Organe und Gremien der Hochschule und der Fachbereiche vorgesehen.

Die geplanten Regelungen zum Studium im künftigen Hochschulgesetz

Der Einfluss der Studierenden auf die organisatorischen Regelungen zum Prüfungswesen soll gestärkt werden. Künftig sollen derartige Regelungen grundsätzlich gegen den Einspruch der Vertreter der Studierenden im Fachbereichsrat nicht mehr beschlossen werden können. Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Fachbereichsrat dann diesen Einspruch überstimmen. Das Prüfungsrecht soll überdies an die Vielfalt der Studierenden angepasst und stärker den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz gerecht werden. Der Übergang vom Bachelor zum Master soll reibungsloser verlaufen. Für die Anwesenheitspflichten der Studierenden an Lehrveranstaltungen sollen sachgerechte Regeln gelten. Bisher kann die Pflicht zur Anwesenheit einfach durch die verantwortliche Lehrkraft festgelegt werden. Diese Festlegungen sind zum Teil willkürlich und nicht immer sachlich begründet. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung soll nach dem künftigen Hochschulgesetz seine Gewährleistungsverantwortung für das Studiengeschehen im Bachelor-Master-Modell durch die Möglichkeit zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen besser wahrnehmen können. Dies betrifft insbesondere Ausgestaltungen zur Arbeitsbelastung der Studierenden, zur Prüfungsdichte und zur Anerkennung von Leistungen. Für die künftige Entwicklung des Hochschulrechts wird zu prüfen sein, ob ein bestimmter Mindestumfang an Onlineangebote im Sinne eines Fernstudiums vorgehalten werden soll. Dies würde für einen Teil der Studierenden eine größere Flexibilität ermöglichen, z.B. neben der Ausübung eines Berufes auch zu Studieren oder von einem anderen Ort aus das Studienangebot einer Hochschule nutzen zu können. Dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung soll die Möglichkeit eingeräumt werden mit Rechtsverordnung stärker die Fähigkeit zur Promotion der universitären Fachbereiche qualitätsorientiert zu sichern als bisher. Ggf. soll einem Fachbereich auf Basis des künftigen Hochschulgesetzes auch die Fähigkeit bzw. die Befugnis zur Promotion aberkannt werden können. Die Studierenden mit unterschiedlichen Hochschulzugangsbiographien sollen stärker zu Beginn des Studiums von Seiten der Hochschule begleitet und damit unterstützt werden. Die Vielfalt der Studierenden und deren Bedürfnisse sollen durch eine Diversity-Beauftragte / einen Diversity-Beauftragten gestärkt werden, die / der vergleichbare Befugnisse wie die Gleichstellungsbeauftragte erhalten soll. Die Quotenregelung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) soll in das künftige Hochschulgesetz übernommen und ihr Vollzug durch verfahrensrechtlichen Vorkehrungen transparenter und tragfähiger werden.

Der weitere Weg zum künftigen Hochschulzukunftsgesetz

Vom 10.01. bis zum 07.02.2013 fand ein Onlinedialog („Hochschule gestalten“) des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung mit Studierenden, Lehrenden, Hochschulmitarbeiter/innen sowie Bürgerinnen / Bürgern über das Eckpunktepapier zum künftigen Hochschulgesetz statt. In über 7000 Beiträgen wurden Meinungen, Gedanken und Ideen zum künftigen Hochschulrecht ausgetauscht. Von den Teilnehmerinnen / Teilnehmern am Onlinedialog gehörten 22,3 % der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, 19,4 % der Gruppe der Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, 16,0 % der Gruppe der Studierenden und 13,4 % den Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter aus den Hochschulverwaltungen an. Die Ergebnisse aus dem Online-Dialog wurden am 18.03.2013 zwischen der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Svenja Schulze und per Zufall ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Onlinedialoges diskutiert. Der Dialog mit der Ministerin wurde via Livestream übertragen, so dass über einen Livechat auch noch Fragen gestellt werden konnten. Alle Anregungen und Ideen aus dem Onlinedialog und dem Dialog mit der Ministerin fließen in den „Hochschulrechtskongress“ ein, der am 13.06.2013 stattfinden soll. In diesem Kongress diskutieren Hochschulrechtsexpertinnen / -experten, Wissenschaftsmanagerinnen / -manager, Studierende und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen über die konkrete Weiterentwicklung des Hochschulrechts. Die Ergebnisse aus den Dialogen und dem Kongress werden in einen konkreten Gesetzesentwurf und dem damit verbundenen parlamentarischen Verfahren einfließen. Das endgültige Gesetz, das sogenannte Hochschulzukunftsgesetz, soll zum WS 2014/2015 in Kraft treten. Zuvor muss es vom Landtag beschlossen werden. Dies gilt aufgrund der Mehrheitsverhältnisse jedoch als sehr wahrscheinlich. »schwarz«

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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