Keine Neuwahl des Studierendenparlamentes (StuPa)

Rektorat entschied unter Beteiligung des Wissenschaftsministeriums

Rücktritt der StuPa-Opposition, Rücktritt eines AStA-Vorsitzes, Rücktrittsforderungen an einen anderen AStA-Vorsitz und mögliche StuPa-Neuwahlen bilden nur einen kleinen Auszug der jüngsten Wuppertaler Hochschulpolitik. Die Rücktritte sind gültig; die dadurch erhofften Konsequenzen bleiben jedoch aus. „Es bleibt also alles, wie gehabt, Rumpf-AStA und Rumpfparlament können weitermachen“ prognostizierte SPIEGEL online Mitte Oktober. Das Rektorat hat als Rechtsaufsicht unter Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nun entschieden, dass das StuPa nicht aufgelöst wird. blickfeld liegt diese Entscheidung nun im Wortlaut vor:

Das Rektorat sieht keine Grundlage für eine Auflösung des Studierendenparlaments

Der Beschluss dazu wurde am 20. November 2014 gefasst – unter eindeutiger Rechtslage, wie die Vertreter des Rektorates argumentieren: Laut Hochschulgesetz besteht „die Möglichkeit zur Auflösung des Studierendenparlamentes (…) nur im Falle der dauernden Beschlussunfähigkeit des Gremiums.“ Die in der Satzung der Studierendenschaft vorgesehene Regelung – welche ursprünglich vom Rektorat selbst genehmigt wurde – „geht über das gesetzlich Gewollte und Legitimierte hinaus. Sie binde das Rektorat folglich nicht.“ Ferner seien weder StuPa noch AStA dauerhaft beschlussunfähig, weswegen „kein Anlass zur Auflösung (…) und zur Anordnung unverzüglicher Neuwahlen“ vorliegt.

Auf Anregung des Wissenschaftsministeriums wurde von Seiten des Rektorates eine Ermessensentscheidung getroffen, die „sich maßgeblich am öffentlichen Interesse zu orientieren“ hat. Neuwahlen wären nur geboten, „wenn das Gremium ansonsten handlungsunfähig ist“, was nicht der Fall sei. Ferner sei es Aufgabe der Rechtsaufsicht „dafür Sorge zu tragen, dass ein missbräuchliches Verhalten der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen ausgeschlossen ist.“ Die Opposition trat zurück, um Neuwahlen zu erwirken. Die Gründe aber „bewegen sich ausschließlich im Rahmen des hochschulpolitischen Diskussionsprozesses und des Umgangs der hochschulpolitischen Gruppierungen unter- und miteinander.“ Zudem verweist das Rektorat auch auf „demokratietheoretische und verfassungsrechtliche Aspekte“, speziell auf das Mehrheitsprinzip. „Eine Auflösung eines beschlussfähigen Gremiums kann daher nicht durch eine Minderheit der Mitglieder (…) herbeigeführt werden.“ Laut Satzung der Studierendenschaft ist für die Selbstauflösung des StuPas eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Die Anordnung von Neuwahlen wird somit nicht erfolgen. »mw«

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