Rechtlich umstritten? Die Maske bleibt an der Bergischen Universität auf

Zahlreiche Corona-Maßnahmen, etwa die Maskenpflicht, sind vielerorts ausgelaufen. Die Hochschulleitung der Bergischen Universität spricht sich weiterhin für eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am Campus aus. Nicht alle NRW-Universitäten handhaben dies ähnlich. Rechtlich ist die Regelung zudem umstritten.

Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt laut letztem „Newsletter Studium und Lehre“ für alle Gebäude und alle Lehrveranstaltungen an der Wuppertaler Universität. Vortragende können die Maske abnehmen. Das Rektorat und der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) appellieren zudem gemeinsam: „Halten Sie sich gewissenhaft an die Maskenpflicht. Denn: Masken schützen – Sie selbst und andere!“ Auch sollen Studierende die Universität bei ersten Erkältungssymptomen nicht aufsuchen, sondern drei Tage warten und prüfen, ob ein Antigentest positiv ausfällt. „Denn: Erkältungssymptome sind ein starker Hinweis auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung. Und Infizierte können ansteckend sein, bevor der Antigentest anschlägt.“

Die Betreiber des Corona-Testzentrums auf dem Campus Grifflenberg erklären ferner, den Standort bis auf Weiteres geöffnet zu halten.

Maskenpflicht oder -empfehlung – Universitäten in NRW starten mit unterschiedlichen Regelungen

„Die Maskenpflicht wird zunächst fortgeführt. Das heißt, in den Gebäuden der HHU und insbesondere in Lehrveranstaltungen muss eine medizinische Maske (oder FFP2-Maske) getragen werden“, heißt es auf der Corona-Webseite der Heinrich Heine Universität Düsseldorf. Die TU Dortmund schreibt, dass „die Mas­ken­pflicht für Lehr­ver­an­stal­tun­gen […] zu­nächst fortgesetzt [wird], sodass bei Prä­senz­leh­re wei­ter­hin alle Teil­neh­mer*innen eine medizinische Maske tragen müs­sen. Diese Re­ge­lung gilt zu­nächst bis Ende April; eine Ver­län­ge­rung wird in Ab­hän­gig­keit von der Inzidenz geprüft wer­den.“

Die Universität Bonn spricht lediglich eine Empfehlung aus: „Auch wenn die aktuellen rechtlichen Grundlagen etwa für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen keine Pflicht für das Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken mehr vorsehen, bleibt es doch dringend empfohlen – zum eigenen und zum Schutz aller. Es sollte daher selbstverständlich sein.“ In einer Meldung erklären die Verantwortlichen an der Universität Paderborn: „Die verbindliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt ab dem 4. April 2022.“ Zugleich ruft die dortige Hochschulleitung auf, das „Schutzbedürfnis Ihres Gegenübers zu respektieren, die bewährten Hygieneregeln einzuhalten und in den Innenräumen auch weiterhin eine medizinische Maske zu tragen.“ Die Universität Siegen schreibt: „Eine Maskenpflicht können wir in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage nicht anordnen, aber wir gehen davon aus, dass alle Universitätsmitglieder im Sinne gegenseitiger Verantwortung und Rücksichtnahme das Tragen einer Maske als selbstverständlich ansehen.“

Maskenpflicht an Universitäten – rechtlich auf wackligen Beinen?

Ende März unterstrich die Hochschulrektorenkonferenz die „besondere Bedeutung von FFP2-Masken zur Dämpfung des Infektionsgeschehens (…) und fordert die Länder auf, rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen dieser Masken verpflichtend anordnen können.“

In einem Gastbeitrag auf jmwiarda.de kommt Rechtsanwältin Sibylle Schwarz zu dem Ergebnis: „Solange Bundesländer nicht die sogenannte Hotspot-Regelung im geänderten IfSG anwenden, werden Schulen und Hochschulen bei geltender Rechtslage also rechtssicher keine Maskenpflicht mitsamt Sanktion anordnen können.“

Die Ruhr-Universität Bochum (RUB) sieht sich „für die Gesundheit ihrer Studierenden und Beschäftigten und für die Schaffung adäquater Rahmenbedingungen verantwortlich.“ Deshalb haben sich die Verantwortlichen für eine Maskenpflicht entschieden und begründet diese mit den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen, wozu die RUB ausführt: „Das staatliche Arbeitsschutzrecht kann als Präventionsrecht der Unfallversicherungsträger unter anderem auch für die Versichertengruppe der Studierenden angewendet werden.“ »mw«

Anzeige:

 

  1. Auf Wackeligen Beinen? Steht ja auch unten im Text über die CoronaArbSchV können die Maßnahmen weiterhin mit einer Eiserner Faust bis (zum 25.05.2022) durchgesetzt werden

  2. Hier fehlen mir (für alle Uninformierten) ein paar eindeutige Informationen, wieso aus medizinischen Gründen die Maske zum einen dringend notwendig ist und zum anderen eine der effektivsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist. Und die aktuellen Inzidenzen könnte man erwähnen. Im Moment denken (bedingt durch die allgemeine Stimmung & Lockerungsmaßnahmen) leider sehr viele, dass es aufwärts geht. Aber dafür gibt es keine wissenschaftliche Grundlage.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert