Mehr Zeit für Lehramtsstudierende nach LPO 2003

Studierende, die nach der auslaufenden Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (kurz: LPO 2003) in NRW studieren, haben aufgrund einer Gesetzesänderung eine Fristverlängerung um ein Jahr bekommen. Neu hinzu kommen mögliche individuelle Fristverlängerungen aufgrund von Härtefällen. Von diesen Fristverlängerungen profitieren auch Studierende des Modellversuches „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“.

Bis wann müssen Lehramtsstudierende jetzt fertig werden?

Für Studierende des Lehramts GHRGe (Regelstudienzeit 7 Semester) verlängert sich die Frist bis zum 30. September 2017. Für die Lehrämter BK und GymGe (Regelstudienzeit 9 Semester) bis zum 30. September 2018.

Für den Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“, der unter anderem auch an der Bergischen Universität Wuppertal stattfindet, gelten für das entsprechende Lehramt grundsätzlich jeweils um ein Semester höhere Fristen: GHRGe (Regelstudienzeit 8 Semester) bis zum 31. März 2018 sowie BK und GymGe (Regelstudienzeit 10 Semester) bis zum 31. März 2019.

Aktualisierung (03.08.2016): An der Bergischen Universität Wuppertal konnten sich Studierende letztmalig im Wintersemester 2008/2009 für diesen Studiengang einschreiben. Bezogen auf dieses Semester und einer weiteren Verlängerung ergeben sich daher folgende Fristen: Der Masterabschluss für den Modell-Studiengang GHRGe (Regelstudienzeit 8 Semester) muss spätestens bis zum 30. September 2016, der für den entsprechenden Studiengang BK und GymGe (Regelstudienzeit 10 Semester) spätestens bis zum 30. September 2017 abgelegt werden.

Eine ausführliche Darstellung findet sich im Artikel »Fristen für den Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung«.

Gibt es weitere Möglichkeiten für eine Fristverlängerung?

Ja, es gibt Härtefallregelungen, die eine maximale Fristüberschreitung der Regelstudienzeit um 10 Semester ermöglichen. Dies gilt für alle oben aufgeführten Studiengänge. Damit können die oben genannten Fristen bei Vorliegen gesetzlich anerkannter Härtefälle um maximal vier weitere Semester verlängert werden. Als gesetzlich anerkannte Härtefälle gelten die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen im Sinne des §64 Absatz 2 Nummer 5 des Hochschulgesetzes HG (Mutterschutz, Elternzeit, Pflege), die krankheitsbedingte Beurlaubung vom Studium nach §48 Absatz 5 Satz 2 HG (Beurlaubung aus wichtigem Grund) oder die Mitgliedschaft in den Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach §53 Absatz 5 HG (Anmerkung: Studierendenparlament und Allgemeiner Studierendenausschuss).

Wer entscheidet, ob ein Härtefall vorliegt und wie weit die Frist verlängert wird?

Über die Berücksichtigung von Härtefällen kann das Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Hochschule auf Antrag der bzw. des betroffenen Studierenden entscheiden. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallprüfung. Die Verzögerung des Studiums muss aufgrund der im vorherigen Abschnitt genannten Härtefälle erfolgt sein. Daraus ergibt sich dann, wie lange die bzw. der betroffene Studierende nach der gesetzlichen Regelung von 2002 bzw. der LPO 2003 weiter studieren kann. Allerdings schließt die gesetzliche Regelung eine Fristüberschreitung der Regelstudienzeit um mehr als 10 Semester auch bei Härtefällen grundsätzlich aus.

Was gilt bei Wiederholungsprüfungen?

Alle oben genannten Fristen verlängern sich jeweils um zwei Semester bei Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung.

Wo steht das alles geschrieben?

Durch eine am 20. April 2016 erfolgte Änderung von §20 Absatz 4 des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz von 2009 gilt:

„Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen.“

Stichtag für den Beginn der auslaufenden Regelstudienzeit und die sich daran anschließenden Fristen ist das Sommersemester 2011. Zu diesem Semester konnten sich Studierende letztmalig an einer Hochschule in NRW in einen Lehramtsstudiengang nach dem Lehrerausbildungsgesetz von 2002 bzw. der LPO 2003 oder der Verordnung zum Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ einschreiben. Es gilt dann die Regelstudienzeit der auslaufenden Lehramtsstudiengänge zuzüglich 6 Semester.

Die Härtefallregelungen wurden aufgrund der oben genannten Änderung von §20 Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes neu mit ins Gesetz aufgenommen. Bei voller Ausschöpfung der Härtefallfristen kann die Regelstudienzeit maximal um 10 Semester überschritten werden.

Des Weiteren ist in §20 Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes neu eingefügt worden: „Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.“ Der Gesetzgeber schließt die Möglichkeit von weiteren Fristverlängerungen aus, wenn die gesetzlich aufgeführten Fristen ausgeschöpft wurden.

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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  1. blickfeld Wuppertal

    Studierende haben uns darauf hingewiesen, dass die von uns genannten Fristen für die auslaufenden Lehramtsstudiengänge (LPO 2003 und Studiengänge im Modellversuch) nicht mit den Angaben auf der Universitätshomepage übereinstimmen: http://www.isl.uni-wuppertal.de/lehrerbildung-vor-labg-2009.html

    Dazu folgende Stellungnahme von uns:

    Unsere Angaben stimmen bspw. mit den Angaben der Uni Münster überein: https://goo.gl/ysB5pH

    Diese und unsere Angaben basieren auf § 20 Abs. 4 LABG. Das Gesetz wurde im April diesen Jahres vom Landtag NRW durch ein „Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes“ geändert. Die Änderung findet ihr hier: https://goo.gl/zgQ0Iy

    Da es im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 12 veröffentlicht wurde, ist es gültig. Die konsolidierte Fassung des Gesetzes könnt ihr hier beziehen: https://goo.gl/IJcSRR

    Unser Gastautor hat seine Informationen z.T. in einem direkten Gespräch mit einem Vertreter aus dem zuständigen Ministerium, insbesondere zu den Fristen und Daten, bezogen. Wir werden das ISL der Uni Wuppertal kontaktieren und um eine Stellungnahme bitten.

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