Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen

Kommentierung der Satzungsneufassung
vom 04. Mai 2015 (von Andreas Schwarz)

Das Studierendenparlament beschloss am 11. März 2015 eine Neufassung der Satzung der Studierendenschaft, welche am 29. April 2015 vom Rektorat genehmigt wurde und mit der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität Wuppertal am 4. Mai 2015 in Kraft trat. Aus diesem Anlass wird eine aktualisierte Ausgabe der Satzungsbroschüre mit einer ausführlichen Einleitung in die Rechtsgrundlagen der Studierendenschaft, der aktuellen Neufassung der Satzung der Studierendenschaft sowie der Wahlordnung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes veröffentlicht.

Die Neufassung vom 4. Mai 2015 enthält vier wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung. Die übrigen Änderungen sind hauptsächlich redaktioneller Art.

Die Regelungen zur Gleichstellung, die sich an die Formulierungen des Hochschulgesetzes anlehnten und zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Studierendenschaft gehören, wurden durch eine neue Formulierung ersetzt. Demnach tritt die Studierendenschaft für Gleichstellung und gegen Diskriminierung ein. Es gibt allerdings bereits eine entsprechende Regelung bei den an anderer Stelle in der Satzung der Studierendenschaft festgelegten Rechten und Pflichten für Mitglieder der Studierendenschaft, so dass die Neuformulierung eine unnötige Dopplung darstellt. Unschön ist auch, dass beide Formulierungen nicht im Wortlaut übereinstimmen. Die bisherige Regelung zur besonderen Förderung von Studierenden mit Kindern wurde gestrichen, da diese jetzt explizit im neuen Hochschulgesetz als Aufgabe der Studierendenschaft normiert ist.

Der Schlichtungsrat, welcher die Organe und Gremien der Studierendenschaft und der Fachschaften berät und in Streitfragen zwischen diesen schlichtet, wird nicht mehr als Organ der Studierendenschaft definiert. Hier wird auf die aktuelle Rechtslage Bezug genommen, wonach die Organe der Studierendenschaft abschließend im Hochschulgesetz aufgeführt sind und der Schlichtungsrat nicht mehr dazugehört. Ursprünglich sah das Hochschulgesetz neben dem Studierendenparlament und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) noch einen sogenannten Ältestenrat vor, der Vorbild für die Einrichtung des Schlichtungsrates war. Allerdings fehlt in der Neufassung der Satzung eine Legaldefinition (Definition für einen unbestimmten Rechtsbegriff) für den Schlichtungsrat, zum Beispiel als Gremium anstelle von Organ der Studierendenschaft. Auch gibt es eine widersprüchliche Kompetenzzuweisung. Einmal ist seine Funktion als „kann-Bestimmung“ (optionale Zuständigkeit) und einmal als „muss-Bestimmung“ (verbindliche Zuständigkeit) in der Neufassung der Satzung definiert.

Die Anzahl der Referentinnen und Referenten der autonomen Referate ist auf eine Person pro Referat begrenzt. Rechtspolitisch unklar ist, warum eine entsprechende Begrenzung nicht für die anderen Referate eingeführt wurde. Das Modell „eine verantwortliche Referentin oder ein verantwortlicher Referent“ pro Referat, welche oder welcher von Beauftragten unterstützt wird, ist in der Neufassung der Satzung trotz entsprechender Begründung für die Änderungen im Falle der autonomen Referate nicht konsequent umgesetzt worden.

Umstritten dürften die Neuregelungen zum Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments sein. Dessen Mitglieder dürfen gemäß dem Hochschulgesetz nicht Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschuss sein. Bisher konnte jedes einzelne Mitglied des Haushaltsausschusses Einblick in die Unterlagen der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten des AStA oder eines Fachschaftsrates verlangen. Diese Individualrechte wurden in der Neufassung abgeschafft. Jetzt kann nur noch die Mehrheit im Ausschuss darüber entscheiden, ob die Finanzunterlagen geprüft werden. Da diese Mehrheit sowohl die Mehrheit im Studierendenparlament als auch in der Regel den AStA stellt, ist eine mittelbare Beeinflussung durch den AStA möglich. Diese wollte der Gesetzgeber jedoch ausschließen, womit die entsprechende Satzungsänderung auch aus juristischer Sicht kritisch gesehen werden muss.

Aktualisierte Ausgabe der Satzungsbroschüre

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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