Prüfungen im „Corona“-Semester: Wann haben Studierende einen „Freiversuch“? (Update)

Dieser Beitrag bezieht sich auf die Regelung im Sommersemester 2020. Die für das Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 getroffenen Regelungen sind im folgenden Beitrag erläutert: Regelstudienzeit und Freiversuchsregelung im Wintersemester 2020/2021 (8. Januar 2021)

"Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen." Dieser Satz hat für viele Diskussionen unter Wuppertaler Studierenden gesorgt. Er stammt aus einer amtlichen Mitteilung des Rektorates und wurde auch auf der Facebook-Seite der Universität veröffentlicht. Wir haben nachgefragt, für welche Prüfungen nun der im Satz beschriebene "Freiversuch" gilt.

Update: Späte Prüfungen und Freiversuch

In einem Rundschreiben vom 28. Juli 2020 hat Prof. Dr. Andreas Frommer, Prorektor für Studium und Lehre an der Bergischen Universität, folgendes zum Thema „späte Prüfungen und Freiversuch“ erklärt und beantwortet dabei die Frage, ob Prüfungen, die dem Sommersemester zugeordnet sind, jedoch erst im Wintersemester erfolgen, vom „Freiversuch“ abgedeckt sind:

„Die vom Ministerium kommunizierte Regelung gilt natürlich auch für die Bergische Universität: Prüfungen, die einer Lehrveranstaltung des Sommersemesters 2020 zugeordnet sind, sind auch dann Prüfungen, die gemäß § 7 Absatz 4 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung im Sommersemester abgelegt werden, wenn sie tatsächlich erst im kommenden Wintersemester 2020/2021 faktisch stattfinden. Der Begriff ‚Sommersemester 2020‘ in § 7 Absatz 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung ist mithin nicht zeitlich, sondern prüfungsrechtlich zu verstehen. Die Freiversuchsregelung des § 7 Abs. 4 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung gilt somit auch für diese Prüfungen.“

Gilt der „Freiversuch“ nur für Prüfungen im ersten Versuch, nicht aber im zweiten und dritten? Über diese Frage haben zahlreiche Studierende auf Facebook und auf der Lernplattform StudyDrive diskutiert.

Bergische Universität legt die „Freischussregelung“ bei Modulprüfungen großzügig aus

Auf blickfeld-Nachfrage erläutert Jasmine Ait-Djoudi, Leiterin der Universitätskommunikation, den entsprechenden Passus:

„Die Bergische Universität Wuppertal legt die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft in der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung ermöglichte ‚Freischussregelung‘ sehr großzügig aus. Danach erhalten Studierende zu jeder Modulprüfung, die im Sommersemester 2020 abgelegt und nicht bestanden wird, gemäß § 7 Absatz 4 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung einen zusätzlichen Wiederholungsversuch.“

„Es gibt pro Prüfung nur einen Freiversuch, nicht etwa zwei oder drei“

Da die kürzlich aktualisierten Ausführungen des Zentralen Prüfungsamtes (ZPA) im Corona-FAQ aus Sicht vieler Studierender nicht eindeutig in puncto „Freiversuch“ formuliert ist, haben wir im Nachgang gefragt, für welche Prüfungen diese Regelung nicht gilt. Dazu ergänzt Ait-Djoudi:

„Es gibt nur die Ausnahme, dass eine Prüfung nur einmal im Sommersemester 2020 abgelegt werden kann. Ein Beispiel: Eine Prüfung, durch die ein*e Studierende*r einmal im Juni 2020 durchgefallen ist, kann dann nicht noch mal im September 2020 abgelegt werden. Es gibt pro Prüfung nur einen Freiversuch, nicht etwa zwei oder drei.“

Fazit: Studierende haben im Sommersemester einen „Freischuss“ pro Modulprüfung

Durch die eindeutigen Auskünfte von Seiten der Hochschule ist nun klar: Studierende haben im Sommersemester einen „Freischuss“ pro Modulprüfung – unabhängig davon, in welchem Versuch sie sich befinden.

Das schreibt auch das Prüfungsamt: „Beispiel: Befindet sich ein*e Studierende*r schon im Drittversuch, bekommt auch sie*er den ‚Corona-Freiversuch‘ im Sommersemester zugesprochen, da auch sie*er ggf. aufgrund des Wechsels der Veranstaltungs- oder Prüfungsform Nachteile hat.“

Was darüber hinaus interessant sein dürfte, ist eine weitere Regelung aus der oben genannten Verordnung des Rektorates: „Ein Rücktritt von einer Prüfung ist zu jedem Zeitpunkt bis zum Beginn der Prüfung möglich. Der Nichtantritt zur Prüfung wird als rechtzeitige Rücktrittserklärung gewertet.“ Ergo: Wer nicht zur Prüfung erscheint, kassiert keinen Fehlversuch. »mw & like«

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