StuPa-Wahlfälschung: „kein strafbares Verhalten“

Bei der Wahl zum Studierendenparlament am Anfang des Jahres fanden die Verantwortlichen in den Urnen der Campus Haspel und Grifflenberg rund 200 Stimmzettel zu viel. Die Konsequenzen: Im Sommer wurde an beiden Standorten noch mal gewählt und die Staatsanwaltschaft (STA) ermittelte.

Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt. Auch ein Einspruch seitens des damals im Amt befindlichen Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) scheiterte.

Staatsanwaltschaft: kein Betrug, keine Urkunden- und keine Wahlfälschung

Der amtierende AStA hat der blickfeld-Redaktion den Schriftverkehr mit der Wuppertaler Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Im Einstellungsbescheid heißt es u.a.:

Eine Wahlfälschung, wie sie das Strafgesetzbuch bspw. im Falle der Bundestagswahl vorsieht (§ 107a StGB), sei nicht gegeben, da sich jener Paragraph „nicht auf Wahlen der Studierenden“ erstrecke. Auch läge keine Urkundenfälschung vor (§ 267 StGB), da „ein Wahlzettel [zur StuPa-Wahl, Anm. d. Red.] nicht den Aussteller erkennen lässt“ und es sich dabei „nicht um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne“ handle. Zudem scheide eine „Strafbarkeit wegen Betruges“ aus, da sich „aus dem angezeigten Sachverhalt weder eine Vermögensverfügung noch ein Vermögensschaden oder eine Bereicherungsabsicht des unbekannten Täters“ erkennen lasse.

AStA reichte Beschwerde gegen Einstellung des Verfahrens ein

Der damalige AStA und seine beiden Vorsitzenden Bastian Politycki (RCDS) und Niclas Schürmann (Jusos) beließen es nicht dabei. Sie reichten bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, „da die möglicherweise strafrechtlich relevanten Paragraphen § 267 StGB und § 271 StGB [„Mittelbare Falschbeurkundung“, Anm. d. Red.] nicht geprüft wurden.“

Staatsanwaltschaft weist die AStA-Beschwerde zurück

Während in der Erwiderung der STA die Argumentation zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB identisch zum Einstellungsbescheid ist, falle laut dem zuständigen Staatsanwalt auch eine Strafbarkeit nach § 271 StGB aus:

Bei einer mittelbaren Falschbeurkundung bewirkt ein Täter, dass „Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen (…) in öffentlichen Urkunden (…) nicht oder in anderer Weise“ als „geschehen beurkundet“ werden.

Übertragen auf die StuPa-Wahl würde dies bedeuten: Wer mit falschen Stimmzetteln die Wahl manipuliert, der bewirkt auch, dass die daraus resultierenden Wahl- und Ergebnisdokumente falsch sind. Da laut STA aber weder Wahlscheine, noch die Wahlniederschrift oder die Bekanntgabe des Wahlergebnisses „öffentliche Urkunden“ im Sinne des Strafgesetzbuches seien und der Wahlausschuss auch nicht als „selbstständige Behörde“ gelte, sei hier eine Strafbarkeit nicht gegeben.

Weitere Ermittlungen wenig erfolgsversprechend

Diebstahl (§ 242 StGB) scheide ebenfalls laut dem zuständigen Staatsanwalt aus. Die Stimmzettel, die möglicherweise entwendet wurden, habe der unbekannte Täter „- wenn auch ausgefüllt – über die Wahlurnen wieder zurückgegeben.“

Zudem hätten die bisherigen Ermittlungen „keine Hinweise auf den oder die unbekannten Täter“ ergeben. Auch eine „weitere Spurensicherung an den Stimmzetteln oder dem Karton mit den unbenutzten Stimmzetteln ist nicht erfolgsversprechend, da eine Vielzahl von Personen diese hätten berühren können.“

Amtierender AStA bedauert Entscheidung der Wuppertaler Staatsanwaltschaft

Von Seiten der AStA-Vorsitzenden Markus Wessels und Niclas Schürmann (beide Jusos) heißt es dazu: „Wir als aktueller AStA-Vorsitz bedauern diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbstverständlich sehr. Dass die Rechtslage derzeit offenbar die Manipulation von Wahlen in der Verfassten Studierendenschaft nicht als einen strafrechtlich relevanten Vorgang ansieht, ist dabei nicht nur bedauerlich, sondern angesichts demokratischer Grundsätze nicht nachvollziehbar und dem Schutz der studentischen Selbstverwaltung und Mitbestimmung in größtem Maße schädlich.“ »mw«

Anzeige:

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert