Das aktuelle Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge

Seit dem 01.05.2010 ist die „Stiftung für Hochschulzulassung“ die zentrale Vergabestelle für bestimmte zulassungsbeschränkte Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist die Nachfolgerin der „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ („ZVS“), hat ihren Sitz in Dortmund und wurde aufgrund eines Staatsvertrages aller 16 Bundesländer als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Geleitet wird die Stiftung von einem Stiftungsrat, der sich aus 16 Vertretern der Bundesländer und einer gleichen Anzahl an Vertretern der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen zusammensetzt. Allerdings werden nur vier Studiengänge bundesweit zentral vergeben: Medizin, Pharmazie, Tiermedizin (nur zum Wintersemester) und Zahnmedizin. In allen anderen zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt grundsätzlich die Hochschule das Vergabeverfahren selbst. Sie kann diese Aufgabe jedoch der Stiftung für Hochschulzulassung übertragen.

Wie funktioniert das zentrale Vergabeverfahren?

Zunächst gibt es für die Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz eine Stichtagsregelung. Bewerbungen für das Wintersemester müssen bis zum 15.07. und Bewerbungen für das Sommersemester bis zum 15.01. bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein. Das Bewerbungsverfahren erfolgt online über das Portal „www.hochschulstart.de“. Die zur Bewerbung notwendigen Unterlagen sind in diesem Portal aufgeführt und müssen auf dem Postweg eingeschickt werden. Fehlende Unterlagen bzw. Dokumente können ggf. noch jeweils bis zum 31.07. für das WS bzw. bis zum 31.01. für das SS nachgereicht werden. Alle Dokumente müssen immer amtlich beglaubigt sein, wenn sie nicht im Original vorliegen. Zu den notwendigen Dokumenten gehört immer die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachgebundene Hochschulreife). Weitere notwendige Unterlagen zur Einreichung können sich aufgrund des gewünschten Studiengangs oder der persönliche Biographie ergeben. Beim Bewerbungsverfahren werden alle notwendigen Unterlagen benannt, die dann eingereicht werden müssen. Die Bewerberin oder der Bewerber bekommt einen Account mit einem Postfach, in den alle für sie oder ihn wichtige Informationen eingehen. Die Studienplätze werden zu 20 Prozent nach der Abiturbestnote, zu 20 Prozent nach Wartezeit und zu 60 Prozent nach einem Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die Wartezeit wird nicht auf die Durchschnittsnote angerechnet und ist bei gleicher Durchschnittsnote das entscheidende Auswahlkriterium. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der längeren Wartezeit bekommt dann bei gleicher Durchschnittsnote den Studienplatz. Auch bei den Hochschulen sind in der Regel die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, fachgebundene Hochschulreife und Fachhochschulreife) und die Wartezeit grundsätzliches Auswahlkriterium für die Vergabe von Studienplätzen. Zusätzlich können dann nach dem jeweiligen Landesrecht noch weitere Auswahlkriterien hinzukommen: Fachspezifische Eingangstests der Studierfähigkeit, Auswahlgespräche, Art der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit. Besondere Fälle wie Wehr- und Ersatzdienste sowie freiwillige Wehr- und Zivildienste werden zusätzlich berücksichtigt.

Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen

Keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen nutzt den Service der Stiftung für Hochschulzulassung für sein eigenes Vergabeverfahren. Die zulassungsbeschränkten Studiengänge in NRW werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung festgelegt. Dies erfolgt in Absprache mit den betroffenen Hochschulen und richtet sich nach der Nachfrage und dem Angebot von Studienplätzen in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule. So kann für einen Studiengang je nach Hochschule eine Zulassungsbeschränkung bestehen oder nicht. Das Auswahlverfahren der Hochschulen richtet sich in der Regel nach der Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife) und Wartezeiten. Berücksichtigung finden auch geleistete Dienstzeiten (Wehrdienst, Ersatzdienste, Soziales Jahr, etc.). Doch auch zusätzliche Auswahlkriterien sind nach dem Landesrecht zulässig. Hierzu zählen unter anderem Auswahlgespräche, fachspezifische Eingangstests und bestimmte praktische Anforderungen, etwa Praktika, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit. Die Einzelheiten dazu regelt jede Hochschule im Rahmen einer entsprechenden Ordnung selbst. So hat auch die Bergische Universität Wuppertal eine entsprechende Satzung erlassen.

Wie funktioniert das Vergabeverfahren an der Bergischen Universität Wuppertal?

Es gelten im Prinzip die gleichen Fristen und Regelungen wie beim zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung. Bewerbungsfrist für das Wintersemester ist der 15.07 und für das Sommersemester der 15.01. Zunächst werden wieder 20 % der Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberichtigung, 20 % nach Wartezeit und 60 % nach dem „Auswahlverfahren der Hochschule“ vergeben. Das Auswahlverfahren der Hochschule erfolgt ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, so dass insgesamt 80 % der Studienplätze nach der Durchschnittsnote und 20 % nach der Wartezeit vergeben werden. Bei der Vergabe nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sind Wartezeiten und geleisteter Dienst (Wehrpflicht, Ersatzdienst, Soziales Jahr) nachrangig. D.h. erst bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet die Wartezeit. Bei der Vergabe nach Wartezeit wird wiederum nachrangig nach Durchschnittsnote und geleistetem Dienst sortiert. Bei Gleichrangigkeit aller Auswahlkriterien entscheidet letztendlich das Los. Wie im Falle der zentralen Studienplatzvergabe erfolgt keine Verrechnung der Durchschnittsnote mit der Wartezeit. Einzelheiten sind in der „Satzung für die Durchführung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bergischen Universität Wuppertal“ vom 30.04.2010 (Amtl. Mittlg Nr. 13 /Jahrgang 39) in Verbindung mit der „Änderung der Satzung für die Durchführung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bergischen Universität Wuppertal“ vom 30.04.2012 (Amtl. Mittlg Nr. 23 / Jahrgang 41) geregelt. Sollten im ersten Auswahlverfahren nicht alle Studienplätze vergeben worden sein, nehmen die verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber automatisch an einem zweiten Auswahlverfahren teil. Sollten dann noch Studienplätze frei sein, werden diese in einem Losverfahren vergeben.

Hintergrund und Nachbetrachtung

Als in den 60er Jahren die Nachfrage an Studiengängen in medizinischen Fächern das Angebot an entsprechenden Studienplätzen überstieg, richtete die Hochschulrektorenkonferenz eine Zentrale Registrierungsstelle ein. Diese verteilte die Bewerberinnen und Bewerber in den medizinischen Fächern zentral auf die einzelnen Hochschulen. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung war das einzige wesentliche Auswahlkriterium. Allerdings galten je nach Bundesland unterschiedliche Zugangsregelungen. Auch führten Mehrfachbewerbungen und Mehrfacheinschreibungen zu rechtlichen Unsicherheiten. Dies rügte das Bundesverfassungsgericht am 18.07.1972 mit seinem sogenannten Numerus-clausus-Urteil (BverFGE 33, 303). Grundsätzlich besteht aufgrund des Grundrechtes der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG)) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Absatz 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) ein freier Hochschulzugang. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter bestimmten Umständen zulässig und müssen daher aufgrund der Situation gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht legte daher fest, dass eine Zulassungsbeschränkung nur bei tatsächlichen Kapazitätsengpässen zulässig sei und nur aufgrund von einheitlichen Auswahlkriterien erfolgen dürfe. Daraufhin schlossen die Länder einen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen ab. Aufgrund des Staatsvertrages wurde die „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)“ als Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtet. Diese Stelle vergab zentral die Studienplätze für zulassungsbeschränkte Studiengänge nach einheitlichen Kriterien und hatte ihren Sitz in Dortmund. Aufgrund der weiteren allgemeinen Rechtsprechung zur Zulassungsproblematik wurde ein neuer Staatsvertrag abgeschlossen, der eine Ausweitung der Auswahlkriterien beinhaltete und erstmalig zum WS 1981/82 zur Anwendung kam. Damit sollten unterschiedliche Lebenssachverhalte besser berücksichtigt und die Chancengerechtigkeit bei der Vergabe der zulassungsbeschränkten Studienplätze auch in Hinblick auf den verfassungsrechtlich normierten grundsätzlichen freien Hochschulzugang gestärkt werden. Im Juni 2008 einigten sich die 16 Bundesländer per Staatsvertrag auf die Umwandlung der ZVS von einer Anstalt in eine Stiftung öffentlichen Rechts. Diese „Stiftung für Hochschulzulassung“ übernahm mit Wirkung zum 01.05.2010 die Aufgaben der ZVS und ist seit dem für die Vergabe der zulassungsbeschränkten Fächer Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin zuständig. In allen anderen zulassungsbeschränkten Fächern sind die Hochschulen nach dem jeweiligen Landesrecht selbst zuständig, können diese Aufgabe jedoch der „Stiftung für Hochschulzulassung“ übertragen. In diesem Fall erfolgt die Vergabe der zulassungsbeschränkten Studienplätze ebenfalls nach den Auswahlkriterien der jeweiligen Hochschule. »schwarz«

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert