Das Auslaufen der Lehramtsstudiengänge

Abschluss „Erstes Staatsexamen“
(LPO 1994/2000 & LPO 2003)

Der Bologna-Prozess führt, wie bereits berichtet, zum Auslaufen der Diplom- und Magister-Studiengänge und zur Einführung des Bachelor- und Masterstudiums. Betroffen von diesem Prozess sind an der Bergischen Universität Wuppertal auch die grundständigen Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss „Erstes Staatsexamen“. Diese werden durch eine gestufte Lehramtsausbildung abgelöst, die über einem Bachelor-Abschluss zu einem Master of Education als Regelabschluss führt.

Grundlage für die Aufhebung der Lehramtsstudiengänge („Erstes Staatsexamen“)

Alle Studierenden, die sich bis spätestens zum SoSe 2003 eingeschrieben haben und nicht auf Antrag nach der LPO 2003 (LPO = Lehramtsprüfungsordnung) studieren, studierten nach der LPO 1994/2000. Sie konnten sich letztmalig zum 31.10.2012 für das „Erste Staatsexamen“ anmelden. Damit fallen sie aus der weiteren Betrachtung heraus, da sie sich bereits zum Ersten Staatsexamen angemeldet haben müssen.
Für alle anderen Studierenden gilt die LPO 2003. Diese LPO gilt auslaufend bis zum Jahr 2017 für alle Lehramtsstudierende fort, die sich bis einschließlich zum SoSe 2011 in Studiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz – LABG 2002 (BASS 1 – 8 ü – BASS = Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW) eingeschrieben haben. Somit können Studierende nach der LPO 2003 noch bis 2017 ihr Erstes Staatsexamen ablegen.
In der Amtlichen Mitteilung der Bergischen Universität Wuppertal Nr. 3 / 2007 vom 24.01.2007Einstellung der Studiengänge mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen; Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs an der Bergischen Universität Wuppertal“ ist die Einstellung aller Lehramtsstudiengänge mit Abschluss „Erstes Staatsexamen“ formell geregelt worden. In dieser Ordnung wurden auch Übergangsfristen für das Studienangebot und ursprünglich auch Fristen für die letztmalige Anmeldung zu einer Prüfung (Zwischenprüfung) festgelegt. Die Übergangsfristen für das gewährleistete Studienangebot (Grundstudium) wurden in einer ersten Änderung dieser Ordnung (Amtl. Mittlg. 24/2008 vom 06.05.2008) verlängert. In einer zweiten Änderung dieser Ordnung (Amtl. Mittlg. 63/2009 vom 21.12.2009) wurden die Fristen für die letztmalige Anmeldung zu den Zwischenprüfungen gestrichen. Somit können sich Studierende bis zum voraussichtlichen Auslaufen der LPO 2003 im Jahre 2017 auch zu Zwischenprüfungen anmelden.

Auslaufendes Studienangebot und letztmalig mögliche Prüfungsanmeldung

Das Studienangebot für Studiengänge mit dem Abschluss „Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen“ mit einer Regelstudienzeit von 7 Semester wurde für das Grundstudium bis zum Ende des WS 2010/11 und für das Hauptstudium bis zum Ende des WS 2012/13 gewährleistet. Anmeldungen zu Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte der Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfungen der Zwischenprüfung können bis zum oben genannten Auslaufen der LPO 2003 vorgenommen werden.

Im Falle der entsprechenden Studiengänge für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern wurde das auslaufende Studienangebot für das Grundstudium bis zum Ende des WS 2010/2011 gewährleistet. Das Studienangebot für das entsprechende Hauptstudium wird noch bis zum Ende des WS 2014/15 gewährleistet. Auch hier können Anmeldungen zu Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte der Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfungen der Zwischenprüfung bis zum Auslaufen der LPO 2003 vorgenommen werden.

Der Wechsel in das erste Fachsemester eines Unterrichtsfaches war für alle Lehramtsstudiengänge nur noch bis zum 30.09.2008 möglich.

Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke kann es jedoch Ausnahmen von den Regelungen in den genannten Ordnungen bzw. Amtlichen Mitteilungen und den weiteren zugehörigen Prüfungsordnungen geben. So können in diesem Falle unter anderem die Organisation der Prüfungen abweichend durchgeführt und von den zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, um mögliche Nachteile für diese Studierendengruppe angemessen auszugleichen. Insbesondere sind unter Umständen längere Fristen als in den Ordnungen vorgesehen möglich. Ein entsprechender Antrag ist von der oder dem betroffenen Studierenden zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Entschieden wird von der zuständigen Prüfungsbehörde nach dem betreffenden Einzelfall. Dabei ist die Beeinträchtigung aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung angemessen zu berücksichtigen.

Zusammenfassung

Studierende nach der LPO 1994/2000 konnten sich nur noch bis zum 31.10.2012 zum Ersten Staatsexamen anmelden. Studierende nach der LPO 2003 können ihr Erstes Staatsexamen noch bis zum Jahr 2017 ablegen. Nach einer Angabe auf der LPO 2003, die auf der Homepage des Schulministeriums in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht ist, läuft diese im Jahr 2017 aus. In diesem Zeitraum können auch alle Zwischenprüfungen und Wiederholungsprüfungen der Zwischenprüfung an der Bergischen Universität Wuppertal abgelegt werden.
An der Bergischen Universität Wuppertal ist die Gewährleistung des Studienangebotes für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen bereits ausgelaufen. Für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs wird nur noch das Lehrangebot für das Hauptstudium bis zum Ende des WS 2014/15 gewährleistet.

Wichtig: Die Rechtslage zu den genannten Lehramtsstudiengängen kann sich nach dem Erscheinen dieses Artikels ggf. noch ändern. Es ist daher sehr wichtig sich jederzeit und rechtzeitig neu zu informieren. Eventuell besteht die Möglichkeit ein gleichwertiges Studienangebot auch aus anderen Studiengängen nutzen zu können. Darüber muss sich ebenfalls jede bzw. jeder Betroffene selbst informieren.

Informationen: Für die Organisation der Zwischenprüfungen sind zum Teil die Fachbereiche und zum Teil das zentrale Prüfungsamt zuständig. Für alle diesbezüglichen Fragen müssen sich die betroffenen Studierenden an diese Institutionen wenden. Bei Fragen zur Studienorganisation sind die jeweiligen Fachbereiche oder die School of Education als zentrale Einrichtung die richtigen Ansprechpartner. Das staatliche Prüfungsamt ist für alle Fragen zum Ersten Staatsexamen zuständig.
Alle wichtigen Gesetze und Verordnungen zur Lehrerausbildung befinden sich in diesem Link: Gesetz & Verordnungen »schwarz«

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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