Neues Hochschulrecht in NRW in Kraft getreten

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss am 11.09.2014 mit den Stimmen der Regierungskoalition aus SPD und Grünen das Hochschulzukunftsgesetz. Die Oppositionsparteien CDU, FDP und Piraten stimmten gegen das neue Hochschulrecht. Das Hochschulzukunftsgesetz umfasst eine umfangreiche Novellierung des Hochschulgesetzes (HG), welches für Universitäten und Fachhochschulen gilt, des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG), des Studierendenwerksgesetzes (StWG) und von weiteren Gesetzen, die Bereiche des Hochschulwesens regeln. Am 01.10.2014 trat das Hochschulzukunftsgesetz in Kraft. Das Hochschulfreiheitsgesetz von 2007 übertrug den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen weitgehende Kompetenzen und reduzierte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Wesentlichen auf eine reine Rechtsaufsicht, welches vor allem durch Abschluss von Vereinbarungen mit den Hochschulen die Hochschulpolitik gestalten konnte. Anstelle einer Fachaufsicht durch das Ministerium trat als neues Organ der Hochschulen ein Hochschulrat, welcher mindestens zur Hälfte aus externen Mitgliedern bestehen musste. Mit dem neuen Hochschulzukunftsgesetz erhält das Ministerium wieder größere Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung des Hochschulwesens. Auch wurde die Kompetenzverteilung zwischen dem Senat, Hochschulrat und Rektorat neu austariert. Des Weiteren wurden die Regelungen zur Gleichstellung von Männer und Frauen durch eine striktere Quotenregelung gestärkt und die Möglichkeit zum Teilzeitstudium geschaffen.

Die Hochschulen sind nach dem neuen Hochschulgesetz nicht bloße Lehranstalten, sondern von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Als solche sind sie in der Gesellschaft verankert. So entwickeln die Hochschulen ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind dabei friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Die Verwendung von Steuermitteln zur Grundfinanzierung der Hochschulen muss vor dem Hintergrund der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Hochschulen besser nachvollzogen werden können. Daher muss die Verwendung dieser Mittel nach dem neuen Hochschulgesetz transparenter gestaltet werden, so dass die Öffentlichkeit einen besseren Einblick erhält.

Die Steuerung des Hochschulwesens nach dem neuen Hochschulrecht

Nach dem neuen Hochschulrecht ist die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes NRW. Bisher regelte das Ministerium diese Entwicklungsplanung durch Vereinbarungen mit den Hochschulen, insbesondere den Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Ein vom Rektorat bzw. Präsidium mit Zustimmung des Hochschulrates aufgestellter Hochschulentwicklungsplan regelte bisher ohne Beteiligung des zuständigen Ministeriums die Entwicklungsplanung einer Hochschule. Mit Inkrafttreten des neuen Hochschulrechtes kann das Ministerium im Benehmen mit dem Landtag einen für alle Hochschulen verbindlichen Landesentwicklungsplan aufstellen, in dessen Rahmen sich zukünftig die Hochschulentwicklungspläne bewegen müssen. Das Ministerium schließt zukünftig mit den Hochschulen sogenannte Hochschulverträge ab, welche strategische Entwicklungsziele, konkrete Leistungsziele oder finanziell dotierte Leistungen und das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung dieser Verträge festlegen. Kommt ein Hochschulvertrag nicht zustande, kann das Ministerium entsprechende Zielvorgaben nach Anhörung der Hochschule und des Hochschulrates im Interesse des Landes auch einseitig festlegen. Des Weiteren kann das Ministerium mit Zustimmung des Landtages Rahmenregelungen für die Hochschulen im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erlassen.

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