„Ticketstudium“ gestrichen

Referentenentwurf zum Hochschulzukunftsgesetz NRW schiebt dem inoffiziellen Einschreibungsgrund „Semesterticket“ einen Riegel vor.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen möchte auf den Umstand reagieren, dass vermeidliche „Studieninteressentinnen und Studieninteressenten sich stellenweise nicht dazu einschreiben, um ein Studium tatsächlich zu absolvieren, sondern weil sie sich von studienfremden Motiven, etwa von der Möglichkeit des Erwerbs eines Semestertickets, leiten lassen“. Dieser „Missbrauch“ führe dazu, dass weder das Land noch die Hochschulen eine belastbare Informationsgrundlage zur organisatorischen und planerischen Studiengestaltung vorliegen hätten. Soweit die Begründung des aktuellen Referentenentwurfs zum neuen Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW), welches voraussichtlich 2014 in Kraft treten soll.

Der damit verbundene Paragraph 51 „Exmatrikulation“ Absatz 3h soll daher lauten:

„Ein Studierender oder eine Studierende kann exmatrikuliert werden, wenn sie oder er ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreibt; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte generelle oder individualisierte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder wenn in vier aufeinander folgenden Semestern keine Prüfung erfolgreich absolviert worden ist.“

Gleichzeitig sollen jedoch zahlreiche Ausnahmebestände geregelt werden, die eine Verlängerung der oben genannten Fristen zulassen. Erziehende oder pflegende Studierende, diejenigen, die in der studentischen Selbstverwaltung oder in der Gleichstellung aktiv sind oder unter einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung leiden, sollen „im Fristenlauf keine Nachteile davon tragen.“ Bei Teilzeitstudiengängen sollen die Fristen entsprechend verlängert werden.

Auch ohne zutreffende Ausnahmeregelung dürften Studierende nach Fristablauf nicht einfach exmatrikuliert werden. „Die Exmatrikulation gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe h erfolgt auf Grundlage einer pflichtgemäßen Ermessensausübung von Seiten der Hochschule, deren Grenze die hohe Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz ist. Jede Exmatrikulation nach der genannten Regelung setzt im Ergebnis die Anhörung der oder des betroffenen Studierenden voraus. Sobald glaubhaft Gründe für eine Fristüberschreitung beim Studium vorgebracht werden können muss die Hochschule von einer Exmatrikulation absehen“, kommentiert der ehemalige AStA-Hochschulrechtsreferent Andreas Schwarz die neue Regelung im geplanten Hochschulzukunftsgesetz. »mw«

Zum Kommentar: „Ticketstudium“: Symptome bekämpfen, Ursachen ignorieren

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  1. Fabian Mauruschat

    Dieser Gesetzesentwurf irritiert mich ein wenig. Meine Recherchen zu dem Thema für die Wuppertaler Rundschau vor ein paar Wochen sind mehr oder weniger ergebnislos verlaufen – Ticketstudium ist hier einfach kein Thema. An der Wuppertaler Uni schätzen die Zuständigen die Zahl der „Ticketstudis“ auf unter 3 Prozent, vielleicht 50, 60 Personen pro Semester bei 3700 Neueinschreibungen. Bei den Stadtwerken und beim VRR gab es weder Schätzungen noch ein Problembewusstsein.

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