Finanzielle Hilfen für Studierende der Bergischen Universität

Stand: 5. April 2020

Viele Wuppertaler Studierende jobben neben dem Studium

Hinweis: Wir verstehen uns an dieser Stelle als Wegweiser, um auf verschiedene Angebote aufmerksam zu machen. Wir können weder Vollständigkeit noch Richtigkeit garantieren. Für Fragen stehen die jeweils innerhalb der Punkte verlinkten Stellen zur Verfügung.

Diese finanziellen Hilfen gibt es derzeit für Studierende

Sozialfond des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal (HSW) - Stand: 2. April 2020

Leistungen aus dem Sozialfond des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal (HSW)

Nicht nur in Zeiten wie diesen können Studierende bei einem begründetem Bedarf ein Darlehen aus dem Sozialfonds des Hochschul-Sozialwerks beantragen. Die Höhe des Darlehens beträgt in der Regel bis zu 500 Euro, kann jedoch in bestimmten Fällen bis zu 1.470 Euro betragen.

Wer unverschuldet in eine Notlage geraten ist und keinen Anspruch auf Förderungsleistungen hat, kann eine Beihilfe bis zu 350 Euro aus dem Sozialfond erhalten. Im Gegensatz zum Darlehen muss die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden.

Studierende mit Kind können ferner innerhalb des 1. Lebensjahres ein „Baby-Geld“ in Höhe von 250 Euro erhalten.

Details zum Darlehen, zur Beihilfe und zum Baby-Geld bietet das Hochschul-Sozialwerk Wuppertal (HSW) auf seiner Homepage an. Die Beratung erfolgt beim BAföG-Amt.

Weitere Informationen zum HSW-Sozialfond
BAföG-Antrag stellen oder aktualisieren kann sich lohnen - Stand: 2. April 2020

BAföG-Anträge werden weiter bearbeitet, die Förderung weiterhin ausgezahlt

Zuallererst hat Fritz Berger, Geschäftsführer des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal (HSW), mehrfach versichert: In der BAföG-Abteilung werden Anträge weiterhin bearbeitet; die üblichen persönlichen Sprechstunden müssen aber entfallen; Anfragen per Telefon- oder E-Mail sind unter Beachtung des Datenschutzes weiterhin möglich. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben zudem per Erlass mitgeteilt, dass sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch auswirke. Bundesbildungsministerin Anja Karliczek stellt klar: „Wenn Schulen oder Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen werden und deshalb Unterricht oder Vorlesungen ausfallen müssen, wird das BAföG weitergezahlt.“

BAföG-Antrag stellen oder aktualisieren kann sich lohnen

Das Deutsche Studentenwerk, der Bundesverband der Studierendenwerke, ermutigt Studierende dazu, einen BAföG-Antrag zu stellen bzw. den bisherigen zu aktualisieren: „Wenn Ihre Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind Ihre Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.“

Dabei skizziert der Verband zwei Szenarien:

  • Fallkonstellation 1: Wenn Sie aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten haben, Ihre Eltern aber jetzt weniger verdienen, können Sie jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.“
  • Fallkonstellation 2: Wenn Sie bereits BAföG erhalten, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, können Sie einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und Ihr BAföG-Amt prüft die Höhe Ihres aktuellen BAföG-Anspruches.“

In beiden Fällen sollten sich Studierende an das BAföG-Amt des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal wenden und sich dort weiterführend beraten lassen.

Corona-FAQ des Dt. Studentenwerks BAföG-Amt an der Uni Wuppertal
Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket - Stand: 2. April 2020

Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket

Auf die generelle Möglichkeit der Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) gehen wir ausführlich im folgenden Bericht ein: Ticketrückerstattung

Wichtig: Die Corona-Krise und/oder die Nichtnutzung des Tickets stellen für sich keinen Erstattungsgrund dar. Ein möglicher Antragsgrund lautet: „Aufgrund meiner finanziellen Situation stellt die Zahlung des Mobilitätsbeitrags für mich eine nicht zumutbare soziale Härte dar.“ In diesem Fall müssen zahlreiche Unterlagen und Einkommensnachweise erbracht werden, aus denen diese Situation hervorgeht. Was einzureichen ist, wird detailliert auf Seite 2 des Antrages ausgeführt.

blickfeld-Beitrag Information des Allgemeinen Studierendenausschuss (+ Antragsformular)
Notfall-KiZ: Kinderzuschlag für Familien - Stand: 5. April 2020

Notfall-KiZ: Kinderzuschlag für Familien

Diese Möglichkeit ist entweder für Studierende, die selbst Kinder haben, oder für Eltern von Studierenden, denen – aufgrund der Krise – ein erheblicher Teil des Einkommens weggebrochen ist (beispielsweise durch Kurzarbeit).

Der sogenannte Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) soll Familien unterstützen, die „aufgrund der drastischen wirtschaftlichen Einschnitte vor existenziellen Sorgen“ stehen und in der Folge nur noch über ein kleines Einkommen verfügen. Diese können nun den Notfall-KiZ beantragen und bis zu 185 Euro monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Damit ein Antrag – der online eingereicht werden kann – bewilligt wird, sind einige Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesfamilienministerium ausführlich auf seiner Homepage schildert.

Information des Bundesfamilienministeriums Information des Bundesagentur für Arbeit Online-Antrag der Familienversicherung

Hinweis: Eine Voraussetzung zum Notfall-KiZ lautet: „Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld für es.“ Nicht alle Studierende, die Kindergeld erhalten, wohnen noch bei Ihren Eltern. Wir stehen bereits mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Kontakt, um zu klären, inwiefern das Notfall-KiZ trotzdem beantragt und bezogen werden kann.

Update (5. April 2020): Uns liegt nun eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vor: „Studierende Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag. Zum einen, weil sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und zum anderen, weil sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Für studierende Kinder mit einem eigenen Haushalt am Studienort kann daher kein Kinderzuschlag, auch kein Kinderzuschlag nach den erleichterten Voraussetzungen des Notfall-KiZ, bezogen werden.“

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung usw.) - Stand: 2. April 2020

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung usw.)

Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die das Deutsche Studentenwerk auf seiner Homepage ausführt:

Hinweis: In einer vom Dt. Studentenwerk aufgeführten Ausnahme heißt es, dass „in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium (…), Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden“ können. Dies würde bedeuten, dass eine Rückzahlung erfolgen muss.

Hier sind ggf. Alternativen zu prüfen, wie beispielsweise das von den Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen vergebene (zinslose) Daka-Darlehen. Die genauen Voraussetzungen sind auf der Internetseite der Darlehenskasse aufgeführt.