Stand: 5. April 2020
Viele Wuppertaler Studierende jobben neben dem Studium
Drei von vier Wuppertaler Studierenden gehen jobben. Damit gehören sie laut der 21. Sozialerhebung (2017) des Deutschen Studentenwerks (DSW) bundesweit zur Spitzengruppe. Ihnen stehe jedoch mit 901 Euro – bei 15 Prozent sogar unter 600 Euro – deutlich weniger im Monat zur Verfügung, als Studierende im Landesdurchschnitt haben (940 Euro). Mit BAföG gefördert werden laut Hochschul-Sozialwerk Wuppertal (HSW) lediglich 16,6 Prozent (2018), was ein „Rekordtief“ sei.
Wuppertaler Studierende sind oft vom Job abhängig
Auch die Unterstützung von den Eltern liegt laut Sozialerhebung in Wuppertal mit 441 Euro im Monat deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 541 Euro. Wer jedoch etwa in der Gastronomie jobbt, Nachhilfe gibt oder Kurse in Museen und Schulen anbietet, gerät aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie oft in finanzielle Schwierigkeiten. Deshalb fassen wir an dieser Stelle – regelmäßig aktualisiert – die möglichen finanziellen Hilfen für Studierende zusammen.
Hinweis: Wir verstehen uns an dieser Stelle als Wegweiser, um auf verschiedene Angebote aufmerksam zu machen. Wir können weder Vollständigkeit noch Richtigkeit garantieren. Für Fragen stehen die jeweils innerhalb der Punkte verlinkten Stellen zur Verfügung.
Diese finanziellen Hilfen gibt es derzeit für Studierende
Leistungen aus dem Sozialfond des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal (HSW)
Nicht nur in Zeiten wie diesen können Studierende bei einem begründetem Bedarf ein Darlehen aus dem Sozialfonds des Hochschul-Sozialwerks beantragen. Die Höhe des Darlehens beträgt in der Regel bis zu 500 Euro, kann jedoch in bestimmten Fällen bis zu 1.470 Euro betragen.
Wer unverschuldet in eine Notlage geraten ist und keinen Anspruch auf Förderungsleistungen hat, kann eine Beihilfe bis zu 350 Euro aus dem Sozialfond erhalten. Im Gegensatz zum Darlehen muss die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden.
Studierende mit Kind können ferner innerhalb des 1. Lebensjahres ein „Baby-Geld“ in Höhe von 250 Euro erhalten.
Details zum Darlehen, zur Beihilfe und zum Baby-Geld bietet das Hochschul-Sozialwerk Wuppertal (HSW) auf seiner Homepage an. Die Beratung erfolgt beim BAföG-Amt.
Weitere Informationen zum HSW-SozialfondBAföG-Anträge werden weiter bearbeitet, die Förderung weiterhin ausgezahlt
Zuallererst hat Fritz Berger, Geschäftsführer des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal (HSW), mehrfach versichert: In der BAföG-Abteilung werden Anträge weiterhin bearbeitet; die üblichen persönlichen Sprechstunden müssen aber entfallen; Anfragen per Telefon- oder E-Mail sind unter Beachtung des Datenschutzes weiterhin möglich. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben zudem per Erlass mitgeteilt, dass sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch auswirke. Bundesbildungsministerin Anja Karliczek stellt klar: „Wenn Schulen oder Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen werden und deshalb Unterricht oder Vorlesungen ausfallen müssen, wird das BAföG weitergezahlt.“
BAföG-Antrag stellen oder aktualisieren kann sich lohnen
Das Deutsche Studentenwerk, der Bundesverband der Studierendenwerke, ermutigt Studierende dazu, einen BAföG-Antrag zu stellen bzw. den bisherigen zu aktualisieren: „Wenn Ihre Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind Ihre Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.“
Dabei skizziert der Verband zwei Szenarien:
- „Fallkonstellation 1: Wenn Sie aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten haben, Ihre Eltern aber jetzt weniger verdienen, können Sie jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.“
- „Fallkonstellation 2: Wenn Sie bereits BAföG erhalten, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, können Sie einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und Ihr BAföG-Amt prüft die Höhe Ihres aktuellen BAföG-Anspruches.“
In beiden Fällen sollten sich Studierende an das BAföG-Amt des Hochschul-Sozialwerks Wuppertal wenden und sich dort weiterführend beraten lassen.
Corona-FAQ des Dt. Studentenwerks BAföG-Amt an der Uni WuppertalRückerstattung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket
Auf die generelle Möglichkeit der Rückerstattung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) gehen wir ausführlich im folgenden Bericht ein: Ticketrückerstattung
Wichtig: Die Corona-Krise und/oder die Nichtnutzung des Tickets stellen für sich keinen Erstattungsgrund dar. Ein möglicher Antragsgrund lautet: „Aufgrund meiner finanziellen Situation stellt die Zahlung des Mobilitätsbeitrags für mich eine nicht zumutbare soziale Härte dar.“ In diesem Fall müssen zahlreiche Unterlagen und Einkommensnachweise erbracht werden, aus denen diese Situation hervorgeht. Was einzureichen ist, wird detailliert auf Seite 2 des Antrages ausgeführt.
blickfeld-Beitrag Information des Allgemeinen Studierendenausschuss (+ Antragsformular)Notfall-KiZ: Kinderzuschlag für Familien
Diese Möglichkeit ist entweder für Studierende, die selbst Kinder haben, oder für Eltern von Studierenden, denen – aufgrund der Krise – ein erheblicher Teil des Einkommens weggebrochen ist (beispielsweise durch Kurzarbeit).
Der sogenannte Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) soll Familien unterstützen, die „aufgrund der drastischen wirtschaftlichen Einschnitte vor existenziellen Sorgen“ stehen und in der Folge nur noch über ein kleines Einkommen verfügen. Diese können nun den Notfall-KiZ beantragen und bis zu 185 Euro monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Damit ein Antrag – der online eingereicht werden kann – bewilligt wird, sind einige Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesfamilienministerium ausführlich auf seiner Homepage schildert.
Information des Bundesfamilienministeriums Information des Bundesagentur für Arbeit Online-Antrag der FamilienversicherungHinweis: Eine Voraussetzung zum Notfall-KiZ lautet: „Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld für es.“ Nicht alle Studierende, die Kindergeld erhalten, wohnen noch bei Ihren Eltern. Wir stehen bereits mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Kontakt, um zu klären, inwiefern das Notfall-KiZ trotzdem beantragt und bezogen werden kann.
Update (5. April 2020): Uns liegt nun eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vor: „Studierende Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag. Zum einen, weil sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und zum anderen, weil sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Für studierende Kinder mit einem eigenen Haushalt am Studienort kann daher kein Kinderzuschlag, auch kein Kinderzuschlag nach den erleichterten Voraussetzungen des Notfall-KiZ, bezogen werden.“
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung usw.)
Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die das Deutsche Studentenwerk auf seiner Homepage ausführt:
- Sozialleistungen: Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II
- Studieren in der Pandemie: FAQs für Studierende (unter dem Punkt: „Habe ich, wenn ich meinen Nebenjob verliere, oder die Lohnzahlungen ausbleiben, Anspruch auf ALG II-Leistungen?“)
Hinweis: In einer vom Dt. Studentenwerk aufgeführten Ausnahme heißt es, dass „in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium (…), Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden“ können. Dies würde bedeuten, dass eine Rückzahlung erfolgen muss.
Hier sind ggf. Alternativen zu prüfen, wie beispielsweise das von den Studierendenwerken in Nordrhein-Westfalen vergebene (zinslose) Daka-Darlehen. Die genauen Voraussetzungen sind auf der Internetseite der Darlehenskasse aufgeführt.