Anwesenheitspflicht weitgehend abgeschafft

Laut Hochschulgesetz nur noch in wenigen Fällen eine Teilnahmevoraussetzung

Lange Zeit war der Eintrag in die Anwesenheitsliste fester Bestandteil jeder Uni-Veranstaltung. Ob am Anfang, mittendrin oder am Ende oblag nicht selten dem taktischen Kalkül des Dozenten – sollte doch niemand frühzeitig beispielsweise das Seminar verlassen. Manche Dozenten bildeten eine Ausnahme und ließen die Teilnahme frei. Das hat sich nun geändert.

Ausnahme wird nun zur Regel

Aus der Ausnahme wird nun die Regel: Grundsätzlich dürfen Prüfungsordnungen nur dann eine verpflichtende Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorsehen, wenn es aus Gründen der Prüfungsorganisation bzw. der Erfassung von Prüfungsleistungen erforderlich ist. So geht es aus dem neuen, in Kraft getretenen Hochschulgesetz (HG) hervor. In § 64 Absatz 2a wird dort festgelegt, dass nur noch Exkursionen, Sprachkurse, Praktika, praktische Übungen oder vergleichbare Lehrveranstaltungen eine verpflichtende Teilnahme vorsehen dürfen. Der Grund: Hier wird neben dem Erwerb von Wissen auch die Befähigung geprüft, das erworbene Wissen anzuwenden. In diesem Fall ist die Einschränkung der Freiheit des Studiums gerechtfertigt.

Eine Frage der Freiheit des Studiums

Dozentinnen und Dozenten dürfen aber nicht nach eigenem Ermessen über die Anwesenheitspflicht bestimmen und somit die Freiheit des Studiums einschränken. Das geht bereits aus einem Erlass des Wissenschaftsministeriums aus dem Jahre 2011 hervor. Schon damals wurde eine Verpflichtung zur Teilnahme nur für die Fälle anerkannt, die im Prinzip auch in § 64 Absatz 2a aufgeführt sind. Jetzt ist die Rechtslage eindeutig. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung verpflichtend sein, wobei dieses in der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung festzulegen ist.

Sinn einer allgemeinen Anwesenheitspflicht

Umstritten bleibt die Frage nach dem Sinn einer allgemeinen Anwesenheitspflicht für Lehrveranstaltungen bei Lehrenden und Studierenden allerdings weiterhin. Es gibt Befürworter und Gegner, sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden. Die Argumente beider Seiten hat Gastautor Andreas Schwarz im nachfolgenden Artikel zusammengefasst: „Pro & Kontra: Allgemeine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen“ »mw & schwarz«

Eure Meinung: Gehört ihr zu den Gegnern oder Befürwortern einer allgemeinen Anwesenheitspflicht? Schreibt uns eure Gründe!

Anzeige:

 

  1. Ich bin nach wie vor erstaunt darüber, wie unwissend die meisten Dozenten in rechtlichen Fragen der Prüfungsanforderungen sind.
    Der ASTA hat doch bereits vor Jahren sich erfolgreich gemäß den seit langen geltenden Gesetzen gegen generelle Anwesenheitspflichten gewehrt. Wenn sich diese wieder schleichend eingeführt haben, dann ist das doch allein der Unmündigkeit der Studierenden geschuldet. Entsprechend verstehe ich gerade den großen Aufschrei einiger Dozenten in meinen Veranstaltungen nicht, wobei diese in der Regel diese sind die ihre Veranstaltungen ohnehin nur durch den Zwang mangels eigener Kompetenz gefüllt bekommen. Ich hoffe, dass die jetzt geschaffene Transparenz und größere Bekanntheit dazu führt dass sich künftig in den Veranstaltungen ein besseres Lernklima einstellt und auch hartnäckig persistente Dozenten mit ihrer Lehrqualität auseinander setzen müssen, und dass auch den Erstis klar wird, dass das Bedrängen von Dozenten, bsp. früher zu schließen, einfach nur von Unwissenheit zeugt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert