Pro & Kontra: Allgemeine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen

Neues Hochschulgesetz NRW hebt Anwesenheitspflicht weitgehend auf

Bei einigen Lehrveranstaltungen an Hochschulen in NRW war die Teilnahme für Studierende verpflichtend, obwohl dies aus Gründen der Studienorganisation nicht erforderlich war. Die Entscheidung darüber, ob eine Veranstaltung verpflichtend sein sollte oder nicht, traf in der Regel die zuständige Dozentin bzw. der zuständige Dozent in eigenem Ermessen. Kritiker sahen darin eine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Studiums. Seit dem 01.10.2014 ist ein neues Hochschulgesetz (HG) in Kraft. Dort ist in § 64 Absatz 2a festgelegt (blickfeld berichtete):

„Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.“

Rechtlich ist diese Frage nun eindeutig geklärt. Offen bleibt die Debatte über den Sinn einer allgemeinen Anwesenheitspflicht für Lehrveranstaltungen. Sowohl Lehrende als auch Studierende spalten sich in die Lager von Befürwortern und Gegnern. Ein Überblick der Argumente beider Seiten:

Gründe für eine Anwesenheitspflicht

In vielen anderen Bereichen der Schul-, Aus,- und Weiterbildung besteht eine Anwesenheitspflicht für entsprechende Teilnehmerinnen und Teilnehmer. So ist zum Beispiel die bzw. der Auszubildende verpflichtet, auch aus Gründen der Ausbildung, im Lehrbetrieb anwesend zu sein. Entsprechendes gelte auch für Studierende, so die Befürworter einer Anwesenheitspflicht. Nach ihrer Auffassung können sich Studierende den komplexen Wissensstoff grundsätzlich nicht im Selbststudium aneignen, auch wenn es hierbei Ausnahmen gebe. Bestimmte Bereiche des Studiums leben von der Debatte und dem Diskurs und sind für den Studienerfolg erforderlich. In diesem Fall sei eine Anwesenheitspflicht unerlässlich. Des Weiteren sei auch die Anwesenheit in Seminaren und bei Übungen für einen Studienerfolg erforderlich. Die Ausarbeitung von Referaten und Seminararbeiten im Rahmen einer Gruppenarbeit sei ohne Anwesenheitspflicht nicht möglich. Viele Studierende würde im Rahmen eines Selbststudiums nicht im ausreichenden Maße den Lehrstoff aufarbeiten. Hier bestehe ein großes Defizit, was durch eine Anwesenheitspflicht abgebaut werden könne. Insgesamt gebe es immer Studierende, die nicht selbst diszipliniert genug sind ihr Studium erfolgreich oder zeitlich angemessen zu organisieren. In diesem Fall sei der Druck aufgrund einer Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen für den Studienerfolg erforderlich.

Gründe gegen eine Anwesenheitspflicht

Die Hochschulreife (Abitur, Fachgebundenes Abitur, Fachhochschulreife, etc.) befähigt deren Inhaber formell, die Reife ein Studium aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen. Die Gegner einer Anwesenheitspflicht sehen in der Hochschulreife auch die grundsätzliche Reife der Studierenden, ihr Studium erfolgreich und eigenverantwortlich selbst zu organisieren. So würden die Studierenden das geistige und handwerkliche Rüstzeug besitzen, sich in neue Wissensgebiete einzuarbeiten und die Wissensaufnahme selbstständig zu organisieren. Auch müssen die Studierenden selbst entscheiden können, ob eine Lehrveranstaltung für sie sinnvoll oder in der Qualität angemessen sei. Man könne Studierende unter anderem nicht dazu verpflichten, qualitativ umstrittene Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die Qualität der Lehrveranstaltung entscheide darüber, inwieweit sie von den Studierenden angenommen wird. Gäbe es eine Anwesenheitspflicht, so würde dieser Indikator fehlen, der die bzw. den Lehrende/n dazu anregen könnte, ihre bzw. seine Lehrveranstaltung kritisch zu reflektieren und ggf. zu verbessern. Tatsächlich gibt es beim Übergang von der Schule in die Hochschule Defizite, doch müssten diese im Rahmen der Schulorganisation verringert und könnten nicht durch eine Anwesenheitspflicht abgebaut werden. Nach Auffassung der Gegner einer Anwesenheitspflicht sollen Begeisterung und Neugierde den Weg zum Studienerfolg ebnen. Dieser Weg müsse von den Lehrenden unterstützend begleitet werden. Dabei sei zu vermitteln, wie wissenschaftlich gearbeitet werde. Natürlich hätten nicht alle Lehrenden die Befähigung, auf diese Weise Wissen erfolgreich zu vermitteln. Doch sei dies eine Frage der Qualität der Lehre und nicht der Anwesenheitspflicht.

Fazit

Letztlich ist die Frage nach dem Sinn einer allgemeinen Anwesenheitspflicht für Lehrveranstaltungen nicht abschließend zu klären. Es gibt Gründe, die dafür sprechen, genauso wie es solche gibt, die dagegen sprechen. In der Regel hängt es von der Vorbildung und der Persönlichkeit einer bzw. eines Studierenden ab, ob eine verpflichtende oder freiwillige Teilnahme der richtige Weg wäre. Das Hochschulgesetz in NRW nennt neben den Freiheiten der Forschung und der Lehre auch die Freiheit des Studiums. Zwar ist Letztere kein explizit verfassungsmäßig festgelegtes Recht, wie etwa die Freiheiten von Forschung und Lehre. Doch ist die Freiheit des Studiums verbindlich für alle Hochschulen des Landes NRW. Diese Freiheit umfasst nach dem gültigen Hochschulrecht,

„unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.“

Gerade die freie Wahl von Lehrveranstaltungen schließt die Verpflichtung an ihnen teilnehmen zu müssen grundsätzlich aus. Selbstverständlich ist die Verpflichtung dort zulässig, wo sie aus Gründen der Studienorganisation zwingend erforderlich ist. Damit hat die Politik des Landes NRW die Freiheit des Studiums dahingehend konkretisiert, sodass eine allgemeine Anwesenheitspflicht für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen grundsätzlich nicht besteht.

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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