Eckpunkte für eine Novellierung des Hochschulrechts

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen unter Leitung von Ministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen (Parteilos) strebt eine Novellierung des Hochschulgesetzes an und hat dazu am 30.01.2018 Eckpunkte veröffentlicht. Demnach wird wieder an das Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006 angeknüpft, welches im Jahre 2007 in Kraft trat und unter dem damaligen Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) erarbeitet wurde. Nach diesem Gesetz hatten die Hochschulen des Landes eine weitgehende Autonomie, in der bisherige Zuständigkeiten des Ministeriums auf die neugeschaffenen Hochschulräte übertragen wurden. Dem Ministerium verblieben im Wesentlichen die Rechtsaufsicht sowie gesetzlich festgelegte Regelungsmöglichkeiten durch Verträge und Rahmenvereinbarungen mit den Hochschulen. Unter der Wissenschaftsministerin Svenja Schulze (SPD) wurde das Hochschulgesetz dahingehend novelliert, dass das Land wieder mehr Einflussmöglichkeiten auf die Hochschulen bekam. Das unter Beteiligung der Betroffenen entsprechend novellierte Hochschulgesetz trat am 01.10.2014 in Kraft und ist derzeit das gültige HG in NRW. Die nun veröffentlichten Eckpunkte umfassen vier Bereiche:

Das Verhältnis zwischen Land und Hochschulen

Das Land soll sich aus den bisherigen Möglichkeiten der Detailsteuerung der Hochschulen zurückziehen, so wie es nach dem Hochschulfreiheitsgesetz von 2006 die geltende Rechtslage war. So sollen Vorgaben wie die Hochschulentwicklungsplanung oder die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben entfallen. Ausschließlich über Hochschulverträge möchte das Ministerium partnerschaftlich mit den Hochschulen zusammenarbeiten.

Isabel Pfeiffer-Poensgen, Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Bild: MKW/Bettina Engel-Albustin 2017

Politisch verbindliche Zielvorgaben, wie etwa die verpflichtende Einführung einer Zivilklausel in den Grundordnungen der Hochschulen, sollen ebenfalls entfallen. Nach Auffassung des Ministeriums sei diese Regelung redundant, da die Hochschulen ohnehin in der Friedensordnung nach dem Grundgesetz (GG) eingebunden seien.

Das Ministerium hat unter Leitung von Isabel Pfeiffer-Poensgen bereits per Erlass seine Befugnisse bezüglich des Hochschulmanagements und des Hochschulpersonals auf den Hochschulrat und seinen Vorsitz übertragen. Dies soll nun auch hochschulgesetzlich verankert werden. Die Ernennung der hauptamtlichen Hochschulleitung durch das Ministerium soll allerdings erhalten bleiben. In den Bereichen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie in Baufragen soll ebenfalls zu den Instrumenten des Hochschulfreiheitsgesetzes zurückgekehrt werden. So sollen den Hochschulen auch eigenständige Bauherreneigenschaften ohne Beteiligung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB.NRW) zugestanden werden.

Interne Hochschulorganisation

Die Hochschulorganisation auf zentraler und dezentraler Ebene (Fachbereiche, Fakultäten) soll grundsätzlich wie bisher erhalten bleiben. Allerdings wird der Hochschulrat dann die derzeit dem Ministerium zustehenden Befugnisse wieder wahrnehmen. Dazu gehört z.B. seine Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan, wobei die bisherigen Befugnisse des Senats gewahrt bleiben.

Nach dem geplanten Hochschulrecht soll die paritätische Zusammensetzung des Senates in Gruppen (Hochschullehrerinnen und -lehrer, Wissenschaftliches Personal, Nichtwissenschaftliches Personal, Studierende), in welchen die Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen im gleichen Verhältnis zueinander stehen, nicht mehr das Regelmodell sein. Die Hochschulen können ohne Genehmigungsvorbehalt durch das Ministerium von der Gruppenparität abweichen.

Nach dem geltenden Recht muss der Hochschulrat einmal im Semester den Funktionsträgerinnen und -trägern der Hochschulen Gelegenheit zur Beratung und Information geben. Dies soll auf einmal im Jahr reduziert werden.

Studium und Lehre

Ein zentrales Ziel der geplanten Novellierung soll die Fortentwicklung der Lehre und des Studiums sein. In diesem Zusammenhang werden bisherige Regelungen überdacht und geändert bzw. ergänzt.

Das derzeit gültige grundsätzliche Verbot einer Anwesenheitspflicht soll wieder aufgehoben werden. Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums sollen sich Lehrende und Studierende selbst darauf verständigen, wo eine Anwesenheitspflicht sinnvoll ist und wo nicht.

Allerdings besteht bereits nach jetziger Rechtslage (§ 64 Abs. 2a HG) eine Anwesenheitspflicht bei allen Veranstaltungen, in dessen Rahmen auch Leistungsnachweise und Prüfungsergebnisse zu erbringen sind. Das gilt für Exkursionen, Sprachkurse, Praktika, praktische Übungungen oder vergleichbare Lehrveranstaltungen. Bei einem Wegfall des Verbots könnte die Anwesenheitspflicht auch auf Veranstaltungen ausgedehnt werden, in deren Rahmen keine Leistungsnachweise oder Prüfungsergebnisse erbracht werden müssen, wie z.B. Vorlesungen.

Die Mitwirkungsmöglichkeiten von Studienbeiräten beim Erlass von Prüfungsordnungen soll aus bürokratischen Gründen gestrichen werden, wobei die Grundordnung der Hochschule diese optional weiter vorsehen kann. Auch das Ministerium möchte auf seine Befugnisse, Regelungen bezüglich des Prüfungs- und Studienwesens per Rechtsverordnung erlassen zu können, verzichten. Nach Darstellung des Ministeriums wurde von der Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverordnung kein Gebrauch gemacht, so dass eine entsprechende Regelung im Gesetz nicht notwendig wäre.

Sowohl für die Hochschule als auch für die Studierenden soll bezüglich der Lehre und des Studiums vieles verbindlicher werden. Die bisher bestehenden Möglichkeiten der Studienberatungen sollen dahingehend ergänzt werden, dass die Hochschulen konkrete und verbindliche Studienverlaufsvereinbarungen mit den Studierenden abschließen dürfen. Die bestehende Möglichkeit, vor der Einschreibung Online-SelfAssessments zur Reflexion des eigenen, insbesondere schulischen Wissensstands und der fachlichen Anforderungen im angestrebten Studiengang verpflichtend vorzusehen, soll gesetzlich unterstrichen werden. Bei nicht erfolgter Teilnahme sollen die Hochschulen weiterhin die Immatrikulation verweigern dürfen. Unter anderem mit diesen Maßnahmen soll die Studienabbrecherquote reduziert werden.

Eine Experimentierklausel im Hochschulgesetz soll ermöglichen, dass neue Maßnahmen zur Verbesserung des Studienverlaufes und zur Steigerung des Studienerfolges erprobt werden können.

Sonstige Änderungen, welche nach den Eckpunkten angestrebt werden

Die demokratische Teilhabe an Hochschulen soll verbessert werden, in dem eine Beteiligung an Gremienwahlen auch online erfolgen kann. Mit diesen Maßnahmen möchte das Ministerium die Beteiligung an Gremienwahlen in Hochschule und Studierendenschaft steigern.

Die Möglichkeiten der Digitalisierung sollen hochschulweit zur Verbesserung der Hochschulorganisation und der Lehre Anwendung finden und daher hochschulgesetzlich verankert werden. Das Verkündungsblatt einer Hochschule soll dann rein online erscheinen können und muss nicht mehr in Papierform herausgegeben werden.

Die Fachhochschulen sollen gesetzlich die Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ erhalten, sich jedoch weiterhin auch nur als Hochschulen bezeichnen dürfen.

Die Promotionsmöglichkeiten für Absolventen der Fachhochschulen sollen verbessert werden. Dazu soll eine Arbeitsgruppe aus Fachhochschulen und Universitäten sowie dem Ministerium gesetzliche Instrumente erarbeiten.

Die Funktion der bzw. des Beauftragten für die Belange von studentischen Hilfskräften soll wieder aus dem Hochschulgesetz gestrichen werden. Nach Auffassung des Ministeriums wäre diese Funktion ein „Fremdkörper“ im System der Personalvertretung des Landes und soll daher wieder abgeschafft werden.

Fazit von Andreas Schwarz zum Eckpunktepapier über ein neues Hochschulgesetz

Das neue Hochschulfreiheitsgesetz soll im Wesentlichen zur Rechtslage des gleichnamigen Hochschulgesetzes vom 31.10.2006 zurückkehren, welches vom 01.01.2007 bis zum 01.10.2014 galt. Inwieweit die geplante Autonomie der Hochschulen unter Zurücknahme der bisherigen Zuständigkeiten des Ministeriums sinnvoll und zweckmäßig oder zu weitgehend ist, muss an dieser Stelle noch offen bleiben. Das Verhältnis zwischen einer hohen Hochschulautonomie und der notwendigen Verantwortung des Landes für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium muss gut austariert sein. Offen ist auch noch die Frage, inwieweit die betroffenen Hochschulmitglieder an der Erarbeitung der geplanten Hochschulrechtsnovellierung beteiligt werden. Das Eckpunktepapier selbst ist noch kein neues Hochschulgesetz, sondern drückt nur die politischen Absichten des zuständigen Ministeriums aus und soll zur Diskussion anregen.

Kritisch gesehen werden vor allem die geplante Streichung der Zivilklausel, die Aufhebung des Verbotes der Anwesenheitspflicht und die geplante Abschaffung der bzw. des Beauftragten für studentische Hilfskräfte.

Nach dem derzeit gültigen Hochschulgesetz entwickeln die Hochschulen ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind dabei friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Näheres zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung der jeweiligen Hochschule. Nach Auffassung des Ministeriums wäre diese Regelung überflüssig, da sie nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ohnehin gelten würde. Dieser Auffassung kann gerade in der heutigen Zeit nicht gefolgt werden. Es ist klar eine politische Entscheidung, ob sich die Hochschulen an der Rüstungsforschung und der wissenschaftlichen Weiterentwicklung von Rüstungsgütern beteiligen sollen oder nicht. Schon jetzt ist die Rüstungspolitik in Deutschland umstritten, besonders was die Lieferung von Rüstungsgütern in Krisenstaaten angeht. Eine entsprechende Zivilklausel im Hochschulgesetz trifft eine klare politische Entscheidung gegen die Beteiligung der Hochschulen an möglichen Rüstungsprojekten.

Das grundsätzliche Verbot der Anwesenheitspflicht ist aufgrund einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Studienfreiheit in das aktuell gültige Hochschulgesetz eingefügt worden. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Einige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verlangten jedoch auch eine Anwesenheitspflicht in ihren Vorlesungen als Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen. In diesen Fällen wird jedoch die Freiheit der Studierenden unverhältnismäßig eingeschränkt. Nicht alle Studierenden benötigen für ihren persönlichen Lernerfolg die Teilnahme an einer Vorlesung, sondern lernen z.B. nach der gängigen Fachliteratur oder dem Vorlesungsskript. Hier sollte nach objektiven Kriterien geprüft werden, ob optional eine Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen sinnvoll und zweckmäßig sowie für den Prüfungserfolg notwendig ist. Ansonsten sollte die auch landesverfassungsrechtlich verankerte Studierfreiheit geschützt und das grundsätzliche Verbot der Anwesenheitspflicht beibehalten werden.

Überhaupt nicht nachvollziehbar ist allerdings die in den Eckpunkten aufgestellte These, wonach die oder der Beauftragte für die Belange von studentischen Hilfskräften ein „Fremdkörper“ in einem System der Personalvertretung darstellen würde und daher abgeschafft werden soll. Natürlich ist diese Funktion nicht im Landespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Doch ist die Hochschule eine sehr spezifisch Einrichtung und eine entsprechenden Beauftragte bzw. ein entsprechender Beauftragter für studentische Hilfskräfte sinnvoll und zweckmäßig.

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an verschiedenen Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute führt er Lehraufträge in Astrophysik, Physik, Chemie und Mathematik durch und hält Vorträge zu allen Gebieten der Astronomie und Astrophysik (www.astromare.org). Des Weiteren schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

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