Wissenschaftsministerium (MIWF) widerspricht der Rechtsauffassung von StuPa-Präsidium und Hochschulleitung
Der Streitpunkt – § 10 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HG): „Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt.“ Krankheit oder erhöhte Arbeitsbelastung sind Gründe, abweichende politische Meinungen sind es jedoch nicht. Doch gilt dies – wie StuPa-Präsidium und Hochschulleitung bislang vertraten – auch für die Studierendenschaft?
Ministerium: „Der Rücktritt der Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgte rechtmäßig“
„Der Rücktritt von Studierendenparlamentsmitgliedern setzt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Absatz 1 HG voraus“, teilte eine Vertreterin des MIWF der blickfeld-Redaktion mit. In einem kürzlich versendeten Schreiben an die StuPa- und AStA-Mitglieder folgt die Hochschulleitung „der von der Rechtsauffassung der Juristen der Bergischen Universität abweichenden Auffassung des MIWF“.
StuPa fällt voraussichtlich auf unter 15 Mitglieder
Während der letzten StuPa-Sitzung (1. Oktober) nahm das Präsidium alle bis auf zwei Rücktritte an. Beide scheiterten an formalen Kriterien, die jeweiligen Studierenden werden dazu kontaktiert. Die Zahl der Parlamentarier dürfte so auf unter 15 fallen. Ab hier ist das Rektorat als Rechtsaufsicht gefragt. Dieses wird vom StuPa-Präsidium konsultiert, sobald die noch ausstehenden Rücktrittsgesuche abschließend geklärt sind.
Kommen nun Neuwahlen?
Der ehemalige AStA-Vorsitz sowie Referent für Hochschulrecht Andreas Schwarz erklärt zu dieser Frage: „Zwar wäre das Studierendenparlament mit 13 Mitgliedern formell-technisch beschlussfähig, jedoch nicht im Sinne seiner gesetzlichen Funktion voll handlungsfähig. Der Wählerwille wäre nicht mehr angemessen abgebildet und ohne Opposition ist die gesetzliche Kontrollfunktion nicht gegeben.“
Schwarz sieht in § 15 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft (SdS) den Sinn, die „Handlungsfähigkeit des Studierendenparlaments durch seine Auflösung und Neuwahl wieder herbeizuführen. Dort ist die Unterschreitung der Mitgliederzahl des Studierendenparlaments auf unter 15 einer dauerhaften Beschlussunfähigkeit gleichgestellt. Bei einer dauerhaften Beschlussunfähigkeit besteht kein Ermessen darüber, ob die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden oder nicht anzuwenden sind. Politische Erwägungen, der Aufwand und die Kosten stehen einer Anwendung nicht entgegen und dürfen diese nicht beeinflussen.“
Anders die Hochschulleitung: Diese erklärt zu möglichen Neuwahlen, dass sie darüber nach dem „nach § 15 Abs. 3 SdS in Verbindung mit § 76 Abs. 3 HG zukommenden Beurteilungsspielraums entscheiden“ wird.
Womöglich muss das Wissenschaftsministerium als übergeordnete Instanz wieder entscheiden. »mw«
Maaannnnnnnn, der Fisch stinkt aber wirklich vom Kopf her…..
Warum sollte ein Parlament nicht in der Lage sein, mit seiner 2/3-Mehrheit seine Auflösung zu beschließen ?
Und warum sollte ein Rektor dieser autonomen Entscheidung eines gewählten Organs widersprechen dürfen ? Dieser Eingriff in die Selbstverwaltung der Studierendenschaft geht dann doch etwas zu weit !
Und wenn er dies in dem einen Fall nicht darf, warum sollte er es in dem anderen Fall tun dürfen: ebenso satzungsgemäß, ebenso vom Rektorat selbst geprüft und genehmigt und in der Satzung identisch wie im ersten Fall formuliert: „damit das Rektorat Neuwahlen einleiten kann, muß ihm dies vom Parlament mitgeteilt werden“ – übrigens, Herr Rektor, nicht von dem ausführenden untergeordneten Organ namens „AStA“;
sollte die Rechtsaufsicht eigentlich wissen….oder gibt’s da etwa auch Interpretationsspielraum ?!
Da „drängt sich natürlich […] die naheliegende Frage auf, ob ein Zusammenhang mit der aktuellen politischen Auseinandersetzung in der verfassten Studierendenschaft“ und dem einen oder anderen Geldsegen zugunsten der Hochschule aus der Politik, netten verliehenen Titeln und Medallien und der diversen Kombinationsmöglichkeiten der Buchstaben „R“,“C“,“D“,“U“ und „S“ besteht. „Aus Sicht der Hochschulleitung muss dies nicht der Fall sein, aber uns liegen derzeit auch keine Erkenntnisse vor, die Grund gäben, solche Überlegungen von vornherein auszuschließen.“
Mit dieser formulierten „Steilvorlage“ wird noch so manches ausge“bunscht“ werden.
t.t.