Das geplante Hochschulrecht in NRW und die Folgen

Kommentar zum Referentenentwurf eines Hochschulgesetzes in NRW von Andreas Schwarz

Der Referentenentwurf eines Hochschulgesetzes vom 12.11.2013 stellt die Novellierung des bisherigen Hochschulgesetzes vom 31.10.2006 dar, das zuletzt durch ein Gesetz vom 03.12.2013 geändert wurde. Das zurzeit gültige Hochschulgesetz trat am 01.01.2007 in Kraft und brachte den Hochschulen ein Höchstmaß an Autonomie. Das Land Nordrhein-Westfalen bzw. das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat seitdem im Wesentlichen nur noch eine Rechtsaufsicht über die Hochschulen. Die Fachaufsicht obliegt stattdessen einem Hochschulrat, dessen Mitglieder durch eine Findungskommission aus zwei Mitgliedern des Hochschulsenates, zwei Mitgliedern des bisherigen Hochschulrates und einen Vertreter des Ministeriums (mit zwei Stimmen) ausgewählt und durch das Ministerium bestellt werden. Die Hochschulen werden zwar vom Land finanziert, sind jedoch in der Haushalts- und Wirtschaftsführung und im Bereich Personal autonom. Das Ministerium wirkt in Form von Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Hochschulen zusammen und kann so landesweit eine strategische Mitgestaltung im Hochschulwesen sicherstellen. Im Hochschulwesen hat sich das System insgesamt bewährt. Es bedarf aus Sicht der Hochschulen und ihrer Mitglieder höchstens kleinerer Veränderungen. Natürlich müssen die Interessen des Landes und die der Hochschulen nicht immer übereinstimmen. Nicht in jedem Fall muss eine Verantwortung des Landes falsch sein, doch sollte sie nur in den tatsächlich erforderlichen Fällen erfolgen.

Der Referentenentwurf eines Hochschulgesetzes vom 12.11.2013 stellt einen Paradigmenwechsel in der Hochschulpolitik dar. Aus Sicht des Landes soll die Autonomie der Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes weiterentwickelt und zukunftsgerecht gestaltet werden. Das Land kann in fast allen Bereichen verbindliche Rahmenvorgaben machen, die bisher in der alleinigen Kompetenz der Hochschulen liegen. Im Ergebnis werden die aufgrund des noch gültigen Hochschulgesetzes durchgeführten grundlegenden Reformen des Hochschulwesens rückgängig gemacht, die den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen ein Höchstmaß an Autonomie brachten.
Mit dieser Autonomie gehen die Hochschulen nach meiner Auffassung überwiegend verantwortungsbewusst und zweckmäßig um. Das Ministerium übt nach der geplanten Novellierung des Hochschulgesetzes keine reine Rechtsaufsicht mehr aus, sondern auch eine Fachaufsicht. Die Kompetenzverteilung zwischen den Gremien der Hochschulen würde größtenteils erhalten bleiben, es würde jedoch eine intensive Kompetenzverschiebung von den Hochschulen auf das zuständige Ministerium stattfinden. Damit würden alle Hochschulgremien deutlich an Kompetenzen einbüßen. Die Notwendigkeit eines Hochschulrates kann bei den geplanten weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten durch das Ministerium in die Organisation einzelner Hochschulen in Frage gestellt werden. Auch die geplanten Eingriffsmöglichkeiten in das Hochschulwesen insgesamt, durch mögliche Rahmenregelungen, sind sehr weitgehend und übertrieben. Rahmenregelungen sollten nur dann zulässig sein, wenn und soweit eine entsprechende Regelung auf Landesebene zwingend erforderlich ist. Diese Einschränkung würde allerdings die Kompetenzen des Ministeriums nach meiner Auffassung deutlich begrenzen.

Die Kritik der Hochschulen und ihrer Mitgliedern an den Referentenentwurf ist für mich nachvollziehbar. Wenn das Gesetz in der Form des Referentenentwurfes in Kraft treten würde, wäre die bisherige Autonomie der Hochschulen beendet. Doch hat sich das bisherige Hochschulrecht etabliert und sollte nur bei den tatsächlichen Problemfeldern nachjustiert werden. Es stellt sich hier auch die Frage, wozu die Betroffenen im Vorfeld der Erstellung des Referentenentwurfes mitwirken sollten. Nach dem vorliegenden Ergebnis war dies nicht zielführend. Der Referentenentwurf eines neuen Hochschulrechts ist nicht bis in die letzte Konsequenz durchdacht worden. Die übertriebenen Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums sind unverhältnismäßig und unbegründet. Sicher gibt es bestimmte Fälle, in denen eine Eingriffsmöglichkeit für das Ministerium sinnvoll wäre, doch nicht in diesem Ausmaß. Man kann hier fast schon von einem Misstrauen des Ministeriums gegenüber seinen Hochschulen sprechen oder von einer Selbstüberschätzung des Ministeriums es besser regeln zu können. Tatsächlich hat sich der hohe Grad an Autonomie der Hochschulen nachhaltig bewährt. Hier stellt sich also die Frage nach Sinn und Zweck der geplanten Novellierung. Auch handwerklich ist das Gesetz mit seinen eingeschobenen Paragraphen und auch in einigen Formulierungen insgesamt nicht besonders gut gestaltet. Vielleicht sollten die betroffenen Hochschulen lieber selbst einen Entwurf für ein neues Hochschulgesetz erstellen, was sinnvoller und zweckmäßiger wäre. Es gibt nach meiner Auffassung definitiv sinnvollere Alternativen zu diesem Referentenentwurf. Jedenfalls muss der Referentenentwurf wesentlich überarbeitet werden, bevor dieser als neues Hochschulgesetz vom Landtag beschlossen werden kann. »schwarz«

Weiterführende Informationen:

Gastautor: Andreas Schwarz – »schwarz«

Foto: Andreas Schwarz

Andreas Schwarz hat Physik (mit Schwerpunkt Astrophysik) an der Bergischen Universität Wuppertal studiert. Während seiner Studienzeit war er neben anderen Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft Mitglied des Studierendenparlaments (StuPa) sowie Referent für Hochschulrecht und Mitglied im Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Als Referent für Hochschulrecht war er für die rechtliche Organisation der Studierendenschaft und der Fachschaften sowie für deren Satzungen und Ordnungen verantwortlich. Auch an den Neufassungen der Satzung und der Wahlordnung der Studierendenschaft hat er maßgeblich mitgewirkt. Heute schreibt er unter anderem für das deutschsprachige makedonische Nachrichtenportal „Pelagon“ (www.pelagon.de) und engagiert sich für eine Lösung im sogenannten Namensstreit zwischen Griechenland und Makedonien. Grundlegende Arbeitsschwerpunkte sind hierbei die „Internationalen Beziehungen“ und das „Völkerrecht“.

Anzeige:

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert