Wie sich das neue Hochschulgesetz auf die Uni Wuppertal auswirkt

Zum Start des Wintersemesters 2019/2020 tritt ein neues Hochschulgesetz in Kraft (blickfeld berichtete). Mit diesem erhalten die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen mehr Autonomie. Besonders intensiv und kontrovers wurden dabei die Punkte "Zivilklausel", Studienverlaufsvereinbarung und Anwesenheitspflicht diskutiert.

Eine landesweit gültige „Zivilklausel“, die militärisch-orientierte Forschung an NRW-Hochschulen quasi unterbindet, gibt es ab dem Winter nicht mehr. Auch ist dann das grundsätzliche Verbot einer Anwesenheitspflicht Geschichte. Zusätzlich erhalten Hochschulen die Möglichkeit, Studienverlaufsvereinbarungen mit ihren Studierenden zu vereinbaren. In dieser wird nach einer Beratung einvernehmlich ein individueller und verbindlicher Verlaufsplan für das Studium – samt Fristsetzung – vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, können unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der bzw. des Studierenden auf Grundlage des Beratungsergebnisses Fristen für die zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt werden. Konsequenzen bei nicht-Einhaltung gibt es jedoch keine. Ziel sei es, so die Studienabbrecherquote zu reduzieren.

Neues Gesetz lässt Hochschulen selbst entscheiden

Während vor der Gesetzesreform verbindliche Regelungen galten, sind nun die Hochschulen in den oben genannten Punkten gefragt. Deshalb haben wir bei der Leitung der Bergischen Universität nachgefragt, wie sie sich in puncto „Zivilklausel“ und Co. positionieren:

Studienverlaufsvereinbarung

Studienverlaufsvereinbarung: „Grundsätzlich kann eine Studienverlaufsvereinbarung – als Ergebnis einer persönlichen Beratung – Studierende unterstützen, die sich mit der Organisation ihres Studium schwertun.“ Zudem stelle diese Vereinbarung „ein Instrument für eine realistische Standortbestimmung und zur Reflexion des eigenen Studienfortschritts“ dar. „Derzeit gibt es keine Pläne der Hochschulleitung, obligatorische Studienverlaufsvereinbarungen einzuführen oder hierfür zusätzliche Strukturen zu schaffen.“

Anwesenheitspflicht

Anwesenheitspflicht: „Mit der Änderung des Gesetzes ist lediglich das Verbot entfallen, die Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Voraussetzung zur Anmeldung zu einer Prüfung zu fordern. Das macht es erforderlich, dass nun jede einzelne Hochschule für sich entscheidet, wie sie mit dem Thema Anwesenheit umgehen will. Wie die meisten NRW-Universitäten plant die Bergische Universität keine generelle Anwesenheitspflicht einzuführen. Aber selbstverständlich gibt es Arten von Lehrveranstaltungen (z.B. Seminare), in denen der mündliche Diskurs ein wesentliches Element des Lehrens und Lernens ist und für die insofern die persönliche Teilnahme besonders wichtig ist. Die Universitätsleitung begrüßt grundsätzlich, dass die Fakultäten hier in Zukunft stärker eigenverantwortlich handeln können. Die entsprechenden Leitlinien, nach denen die Frage der Anwesenheit in Lehrveranstaltungen an der Bergischen Universität künftig behandelt werden soll, befinden sich noch in der Vorbereitung.“

Zivilklausel

Zivilklausel: „Das Rektorat sieht in der im Jahr 2015 beschlossenen Formulierung in § 2 Abs. 4 der Grundordnung eine gute Grundlage dafür, dass die Bergische Universität zu einer friedlichen, demokratischen und nachhaltigen Welt beiträgt, und beabsichtigt nicht, dem Senat eine Änderung der Grundordnung in diesem Punkt vorzuschlagen.“

Im Ergebnis behält die Bergische Universität Wuppertal die in der eigenen Grundordnung formulierte „Zivilklausel“, plant keine Einführung von Studienverlaufsvereinbarungen und möchte keine generelle Anwesenheitspflicht einführen. Wie letztere im Detail aussieht, bleibt noch offen.

Chance für mehr Beteiligung zu Senats- und Studierendenparlaments-Wahlen?

Das neue Hochschulgesetz schafft zudem die Möglichkeit, Gemienwahlen in elektronischer Form durchzuführen. Diese Möglichkeit wird von Seiten der Wuppertaler Hochschulleitung begrüßt, wie uns eine Sprecherin mitteilt: „Die Verwaltung wird einen Vorschlag entwickeln, wie dies für die Universitätsgremien mittelfristig umgesetzt werden kann. Zur Frage einer möglichen Unterstützung der Studierendenschaft bei der Durchführung elektronischer Wahlen gab es erste Gespräche.“

Die Beteiligung von Seiten der Studierenden an Gremienwahlen stagniert im einstelligen, mittleren Prozentbereich (StuPa-Wahl 2019: 5,2 Prozent). Zur alle zwei Jahre stattfindenden Senatswahl nehmen in der Regel weniger Studierende teil, als an der jährlich stattfindenen Wahl zum Studierendenparlament (StuPa). Innerhalb der Studierendenschaft wurde in der Vergangenheit öfters über ein Online-Wahlverfahren, verbunden mit der Hoffnung auf eine höhere Beteiligung, diskutiert. »mw«

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