Laut der Änderungsverordnung wird die Regelstudienzeit für die Studierenden, „die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind (…) um jeweils ein Semester erhöht.“ Zweithörer/-innen sind davon ausgenommen, ebenso beurlaubte Studierende – letztere, sofern das Rektorat keine andere Regelung getroffen hat. Diese Regelung wirkt sich z. B. auf die BAföG-Bezugsdauer aus, die so verlängert wird.
Zur Klarstellung: Wer im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben war/ist, dessen Regelstudienzeit wird um zwei Semester erhöht. In der Amtlichen Begründung heißt es dazu im Wortlaut:
„Soweit die individualisierte Regelstudienzeit bereits mit Blick auf das Sommersemester 2020 erhöht worden ist, wird die individualisierte Regelstudienzeit erneut um ein weiteres Semester erhöht, wenn die Betroffenen im Wintersemester ebenfalls eingeschrieben oder zugelassen sind. Im Wortlaut der Norm wird dies durch den Begriff „jeweils“ sowie durch die Konjunktion „oder“ verdeutlicht.“
Freiversuchregelung entspricht der aus dem Sommersemester
„Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich“, heißt es in der neuesten Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW.
Wichtig hierbei: Dies gilt vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates. Die Leitung der Bergischen Universität Wuppertal hat im letzten „Newsletter Studium und Lehre“ dazu klar Stellung bezogen.
Freiversuch: Uni Wuppertal wird „keine eigenen Regelungen treffen“
Im oben genannten Newsletter der Bergischen Universität heißt es zur Freiversuchsregelung:
„Die Bergische Universität wird die dort vorgesehenen Regelungen (Dritte Änderungsverordnung zur Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW, Anm. d. Red.) zu Freiversuchen und Prüfungsrücktritten in die nun bis zum 30.09.2021 zu verlängernde Rektoratsordnung übernehmen und diesbezüglich keine eigenen Regelungen treffen. Studierende profitieren damit von weitreichenderen Regelungen als im Newsletter 15/2020 angekündigt wurde. Im Wesentlichen bestehen die Regelungen aus dem SoSe 2020 fort. Im Einzelnen bedeutet das für die Prüfungen, die dem WS 20/21 zuzuordnen sind:
- a) Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. (hierbei ist es unerheblich, um den wievielten Versuch einer eingeschränkt wiederholbaren Prüfung es sich dabei handelte; dies gilt auch für Abschlussarbeiten).
- b) Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich.
- c) Auch Prüfungen zu Notenverbesserungen (soweit Prüfungsordnungen diese vorsehen) gelten auf Antrag der oder des Studierenden als nicht unternommen.
- d) Die Prüfungserleichterungen a)-c) gelten für alle Bachelor- und Masterstudiengänge sowie auch für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung im Bereich der Lebensmittelchemie.“
»mw«