Die Entscheidung liegt beim Schlichtungsrat
Wenn es nach der Liberalen Hochschulgruppe (LHG) geht, bleibt der Campus Freudenberg außen vor. Ihre VertreterInnen fordern Teilneuwahlen, wie auf Facebook zu lesen ist und gar per Werbung im sozialen Netzwerk geschaltet wurde. Die Begründung lautet: „Weniger bürokratischer Aufwand und Respekt vor den bereits abgegebenen Stimmen (…).“ Am Campus Freudenberg hatten laut Veröffentlichung des Wahlausschusses 100 von über 2.100 Wahlberechtigte ihr Stimmrecht genutzt. Diese solle man „nicht durch unnötige Entwertung ihrer Stimmzettel entmutigen“, so die LHG in einem Kommentar auf Facebook.
(Teil-)Neuwahlen: Die rechtliche Dimension
Laut gültiger Wahlordnung – insbesondere § 35 – kann der Schlichtungsrat die Wahl „ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn die wesentlichen Bestimmungen über die Wahlvorbereitungen, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind.“ Als Ausnahme definiert die Wahlordnung, falls sich die Verletzung „nicht auf die Sitzverteilung im Studierendenparlament (…) ausgewirkt haben kann“, was aber bei der letzten StuPa-Wahl der Fall ist. Wird eine Wahl nur teilweise für ungültig erklärt, „ist sie unverzüglich in dem der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.“ Sofern der Schlichtungsrat eine Teilneuwahl ansetzt, würde nur am Haspel und Grifflenberg gewählt werden. Die Kandidierenden und Wahllisten wären identisch mit denen der letzten Wahl und zudem könnten kürzere Fristen in der Wahlorganisation durch das StuPa beschlossen werden. Doch sind tatsächlich Teilneuwahlen geboten, wenn sich die mutmaßlichen Manipulationen auf die Urnen von acht der neun Fachschaften erstrecken und am Grifflenberg und Haspel 90% der Studierenden erneut zur Wahl aufgerufen wären, die übrigen 10% am Freudenberg jedoch nicht? Da der blickfeld-Redaktion kein vergleichbarer Fall bekannt ist, haben wir beim zuständigen Wissenschaftsministerium NRW nachgefragt.
Ministerium führt Voraussetzungen an eine Teilneuwahl aus
In seiner Antwort betont das Ministerium, dass dessen Ausführungen „keine Bewertung des konkreten Wahlverfahrens zur Studierendenschaft an der Bergischen Universität Wuppertal“ darstellt, da diese ausschließlich dem Schlichtungsrat obliegt.
Eine Wiederholung sei „grundsätzlich nur in dem Umfang statthaft (…), in dem die Wahl auch tatsächlich fehlerhaft war“, sofern die Wahlordnung eine entsprechende Vorschrift samt Voraussetzungen enthält „nach der die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären ist.“ In der weiteren Begründung heißt es aus dem Ministerium: „Denn die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes, auf die § 54 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes Bezug nehmen, lassen in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der durchgeführten Wahl eine größtmögliche Bestandskraft zukommen. Die Bestandskraft kann folglich nur genau dort durchbrochen werden, wo die Wahl auch tatsächlich fehlerhaft war. Die fehlerhafte Wahl kann also auch nur in diesem Umfang wiederholt werden.“ Kurz: „Voraussetzung einer teilweisen Wiederholungswahl [ist] die teilweise Rechtswidrigkeit der Wahl.“
Auch dass eine Teilneuwahl an der Bergischen Universität 90% der Studierendenschaft erneut zur Urne rufen würde, ändere nichts an den vorherigen Ausführungen, da „die verbleibenden 10 Prozent (…) dennoch an einem – wenn dies von der zuständigen Stelle so festgestellt werden würde – korrekten Wahlverfahren teilgenommen (hätten). Denn die Teilwiederholungswahl muss mit identischen Listen durchgeführt werden, da es darum geht, ein rechtmäßiges Verfahren sicherzustellen und nicht, um den Studierenden zu ermöglichen, ihre Wahlentscheidung zu überdenken.“
Sorgen sich die Wahllisten um neue Konkurrenz?
Stellt der Schlichtungsrat während der Wahlprüfung fest, dass die StuPa-Wahl am Haspel und Grifflenberg rechtswidrig ist, am Freudenberg hingegen nicht, so kann eine Teilneuwahl ohne den Freudenberg erfolgen.
Die Wahllisten scheinen aber auch andere Gründe in ihrer Präferenz für eine Teilneuwahl zu haben. So heißt es in den Kommentaren unter dem in diesem Artikel erwähnten Facebook-Post der LHG von einem Angehörigen der Grünen Hochschulgruppe: „Was von einigen Listen als problematisch angesehen wird, ist die Tatsache, dass eine Hochschulgruppe es versäumt hat, die Frist zur Einreichung ihrer Liste einzuhalten. Um sicherzustellen, dass nur die Listen antreten, die bei der letzten Wahl ordnungsgemäß angetreten sind, wünschen nun ein Teil der politischen Listen, dass eine Teilneuwahl stattfindet.“ Mit einer Teilneuwahl einen möglichen Konkurrenten ausbooten? Das mag manchen Wahllisten Sorgen bereiten, ist jedoch nicht Teil des Wahlprüfungsverfahrens des Schlichtungsrates. »mw«
Bezüglich des letzten Absatzes gibt es das Gerücht, dass die Wahl von Odeon/Lions manipuliert wurde weil sie eine Neuwahl erzwingen wollten, bei der sie wieder teilnehmen können.
Wie schön es ist, wenn man ein altbewährtes Feindbild immer dann heranziehen kann, wenn die Realität nicht in das eigene Weltbild passt…
…wo es sich doch „altbewährt“ hat…
Also mal ehrlich, wem wäre es denn noch, ohne Einschränkung, nicht zuzutrauen?
aber
Wer so offensichtlich und eindeutig betrügt, läßt keinen Zweifel an der Absicht: Neuwahl.
Da fallen mir nicht so viele ein, die davon einen Vorteil hätten. Und warum sollten andere sich die Hände schmutzig machen für die.
Alternativ geht es auch nur um Rufschädigung – naja, ist der Ruf erst ruiniert… – ein evtl. Interesse hieran läßt sich dann auch nicht mehr auf die Studierendenschaft beschränken.
Wenn es aber doch nur 5% der Studis interessiert, wie der dazu kommt der die 1/2Mio€ Beitragsgelder verwaltet, wozu dann ein Faß aufmachen?…
…buuhuuu…ein Angriff auf unsere demokratischen Grundwerte…buuhuuu…ey: 5% !