Der Referentenentwurf für ein neues Hochschulrecht in NRW

Der Referentenentwurf des neuen Hochschulgesetzes

Durch das geplante Hochschulgesetz würden die bisherige Autonomie der Hochschulen zurückgenommen und die fachlichen Eingriffsmöglichkeiten des zuständigen Ministeriums gestärkt. Grundsätzlich behalten die bereits nach dem bisherigen Hochschulrecht bestehenden Gremien ihre Funktionen bei.

Wesentliche Akteure bleiben die Hochschulleitung und der Hochschulrat. Neu ist: Die Hochschulleitung wird von einer Hochschulwahlversammlung gewählt, die aus allen Mitgliedern des Senates und des Hochschulrates besteht. Allerdings haben die Mitglieder des Hochschulrates die gleiche Stimmgewichtung bei der Wahl der Hochschulleitung wie die Mitglieder des Senates. Die genaue Umsetzung des Wahlverfahrens soll in der Grundordnung der Hochschule geregelt werden. Damit wird zwar die Mitwirkung des Senates gestärkt, doch gegen den Hochschulrat kann der Senat die Hochschulleitung nicht wählen. Umgekehrt kann allerdings auch der Hochschulrat die Hochschulleitung nicht mehr gegen den Willen des Senates durchsetzen. Nach der aktuellen Rechtslage ist das noch möglich. Der Hochschulrat muss nach dem neuen Gesetz allerdings jetzt ausschließlich aus Externen bestehen, sozusagen als Gegenstück zur Stärkung des Senates. Entsprechend „soll“ eine Fachbereichskonferenz als weiteres Gegenstück zur rein externen Besetzung des Hochschulrates eingerichtet werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer anderen internen Organisation der Hochschulen als nach Fachbereichen, kann von einer Fachbereichskonferenz abgesehen werden.

Kompetenzen der Hochschule gehen zurück ans Ministerium

Insgesamt gab es keine wesentlichen Kompetenzverschiebungen zwischen den Gremien der Hochschule. Vielmehr gehen nach dem geplanten Gesetz Kompetenzen der Hochschule zurück an das Ministerium. Betroffen sind die strategische Ausrichtung, die Finanzierung und das Personal der Hochschulen. Selbst Eingriffe in den Bereich der Forschung und Lehre der Hochschulen durch das Ministerium sind möglich. Letztendlich würden damit wesentliche Kernpunkte des noch gültigen Hochschulrechts ausgehebelt. Zusätzlich zu den Hochschulentwicklungsplänen soll es einen Landeshochschulentwicklungsplan geben. Dieser soll einen verbindlichen Rahmen für die Hochschulentwicklungspläne der Hochschulen bilden. Nach dem Wortlaut des geplanten Gesetzes ist die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens nun eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes. Diese Entwicklungsplanung soll insbesondere ein überregional abgestimmtes Angebot an Hochschuleinrichtungen, Leistungsangeboten und eine ausgewogene Fächervielfalt gewährleisten. Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen und Rechnungswesens der Hochschulen Regelungen treffen, die allgemein für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und nicht nur für einzelne Hochschulen gelten. Entsprechende Regelungen können auch für die Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz getroffen werden. Erstmalig wird im geplanten Gesetz die Rechtsstellung der Akkreditierungsagenturen geregelt. Sie unterstehen bei der Akkreditierung von Studiengängen der Rechtsaufsicht durch das Ministerium.

Die Vertretung der Mitgliedsgruppen in den Gremien und Mitgliederinitiativen

Die genaue Zusammensetzung der Gremien einer Hochschule obliegt auch nach dem geplanten Hochschulgesetz der Grundordnung der Hochschule. Allerdings können alle Mitgliedsgruppen in den Gremien gleichstark vertreten sein. Doch auch in diesem Fall behält die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Angelegenheiten der Forschung und der Lehre ihre hervorgehobene Entscheidungskompetenz. Gegen die Mehrheit der Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann auch weiterhin in diesen Angelegenheiten keine Entscheidung getroffen werden. Da Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer besonders hervorgehobene Träger der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sind wäre eine hiervon abweichende Entscheidungskompetenz auch verfassungswidrig. Das genaue Verfahren ist in der Grundordnung zur regeln und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Neu ist die Möglichkeit einer Mitgliederinitiative. Auf Antrag, der von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder eines Fachbereiches unterstützt wird, muss sich das zuständige Gremium der Hochschule oder eines Fachbereiches mit der Angelegenheit beschäftigen. Für die Mitglieder der Gruppe der Studierenden gilt ein Quorum von drei Prozent. Nach dem geplanten Hochschulgesetz müssen alle Gremien der Hochschule grundsätzlich geschlechtsparitätisch besetzt werden. Ist nur eine Stelle in einem Gremium zu besetzen, muss die Besetzung alternierend nach Männer und Frauen erfolgen. Gleiches gilt auch bei einer ungeraden Anzahl von Positionen in einem Gremium für die letzte Position. Als Kannbestimmung sieht das geplante Hochschulgesetz die mögliche Einrichtung einer Hochschulkonferenz vor. Diese würden aus allen Mitgliedern der Gremien der Hochschule und des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bestehen.

Die Organisation des Fachbereiches, Fachbereichsrat, Studienbeirat und Promotionsrecht

Der Fachbereich kann nach dem geplanten Hochschulrecht eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen. Diese Person soll auch den Vorsitz im Studienbeirat des Fachbereichs führen. Der Studienbeirat soll zur einen Hälfte aus der vorsitzenden Person sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern aller vier bzw. fünf Mitgliedsgruppen bestehen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen. Zur anderen Hälfte soll der Studienbeirat aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsgruppe der Studierenden bestehen. Ihre Stimmen stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Hierbei ist zu erwähnen das nach dem geplanten Hochschulgesetz auf Fachbereichsebene nach Maßgabe der Grundordnung die Doktorandinnen und Doktoranden eine eigene Mitgliedsgruppe bilden können und damit im Fachbereichsrat fünf statt vier Mitgliedsgruppen vertreten wären. Der Studienbeirat des Fachbereiches berät in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre und beim Erlass oder der Änderung von Prüfungsordnungen den Fachbereichsrat und die Dekanin / Dekan bzw. das Dekanat. Der Studienbeirat hat das Vorschlagsrecht für den Erlass von Prüfungsordnungen durch den Fachbereichsrat. Den Vorschlag des Studienbeirats kann der Fachbereichsrat in Falle von organisatorischen Regelungen, das sind alle Regelungen zur Anzahl der Prüfungen und der Module und zum Prüfungsverfahren, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen ersetzen. In allen anderen Fällen reicht die Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates. Ein besonders starkes Eingriffsrecht würde das Ministerium im Falle des Rechts der universitären Fachbereiche Promotionen durchzuführen bekommen. Das Ministerium kann dieses Recht in begründeten Fällen einem Fachbereich aberkennen. Insgesamt verpflichtet das geplante Hochschulrecht zu gutem wissenschaftlichem Verhalten, was insbesondere wegen den Plagiatsaffären der letzten Zeit eine große Rolle spielt. Allerdings werden keine Detailregelungen zu gutem wissenschaftlichen Verhalten vorgegeben. Die an Hochschulen gewonnenen Forschungsergebnisse sollen nach dem geplanten Hochschulrecht nur friedlichen Zwecken dienen. Die Herkunft von Drittmitteln muss offengelegt werden.

Exmatrikulation von Studierenden

Eine wesentliche Änderung im geplanten Hochschulrecht ist die Möglichkeit der Exmatrikulation von Studierenden, die über einen längeren Zeitraum ihr Studium nicht betreiben. Damit sollen alle Studierenden von der Hochschule exmatrikuliert werden, die sich aus sachfremden Erwägungen heraus an einer Hochschule immatrikuliert haben. Dies betrifft vor allem reine Nutzerinnen und Nutzer des Mobilitätstickets. Grundsätzlich reicht hierbei eine Überschreitung der doppelten Regelstudienzeit zuzüglich von zwei Semestern aus oder wenn innerhalb von vier Semestern keine Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Allerdings müssen die Umstände des Studierenden vor einer Exmatrikulation durch die zuständigen Stellen der Hochschule geprüft werden.

Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Teilzeitstudium, Testverfahren und Personalvertretung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Im Falle einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit soll grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Nur wenn Zweifel bestehen ist die Einschaltung einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes zulässig. In diesem Fall müssen der betroffenen Studierenden bzw. dem betroffenen Studierenden mehrere Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte zur Auswahl stehen. Insgesamt wurde das Prüfungswesen zwecks Vergleichbarkeit zwischen den Hochschulen in Deutschland und Europa angepasst. Die gegenseitige Durchlässigkeit im Falle von Hochschulwechseln soll dadurch verbessert werden. Neu sind im geplanten Hochschulrecht auch die grundsätzliche Einführung des Teilzeitstudiums und der dazu gehörigen Regelungen. Des Weiteren kann die Einschreibeordnung bestimmen, dass die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren teilnehmen muss, indem ihre bzw. seine Eigung für den gewählten Studiengang getestet wird. Das Testergebnis selbst ist kein Einschreibehindernis, die Verweigerung an einem Testverfahren teilzunehmen schon. Für die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sieht das geplante Hochschulrecht eine eigene Personalvertretung vor.

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  1. Markus Bunse

    Ein wichtiges Thema. Deshalb sollte man den Sachverhalt auch von allen Seiten betrachten, bevor man sich eine eigene Meinung bildet:

    http://www.nachdenkseiten.de/?p=20014#more-20014

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